a) bey Patronats-Stellen von dem Patron,
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b) außerdem von dem Bewerber um die Stelle oder von der Ge-
meinde zu bezahlen, je nach dem eine Verschuldung des ersteren
hervortritt oder nicht. Doch dürfen die Klassen-Taren zusammen
niemahls mehr betragen, als die Bestätigungs-Tare selbst.
11
J—
Die Bestellung eines Kollaborators oder Pfarr-Sub-
stituten ohne Hoffnung der Nachfolge, ingleichen die
Genehmigung eines bloß von einer Gemeinde auf
Widerruf angestellten Schullehrers . .
einschluͤssig aller Niederschreibungen und Ausfertigungen
dabey.
12) Eines Kirchners oder Organisten, der nicht zugleich
Schullehrer ist, . . . . . .
einschluͤssig aller Niederschreibungen und Ausfertigun-
gen dabey.
Die Bestellung eines Ephoral= oder Schul-Adjunkten
oder Schul-Substituten ist ganz frey.
14) Die Bestätigung eines Bürgermeisters:
a) in den Städten Weimar, Eisenach und Jena
b) in Apolda, Blankenhayn, Buttstadt, Ilmenau, Neu-
stadt, Rastenberg und Weida . .
c) in den uͤbrigen Staͤdten . . .
15) eines Stadtschreibers oder Kämmereyverwalters in den
Städten: ·
unter a) .
unter h) . .
unter c) .
16) eines Rathsbeysitzers in den Städten:
13
4 ½
4
r
unter a)
unter h) . . . .
unter c) . . .
Anmerkung.
Wird dieselbe Person zu einer der unter Rr. 14,
15 und 16 gedachten Stellen wiederholt gewaͤhlt:
so findet ein Sportelansatz fuͤr die Bestaͤtigung nicht
S
·
7.
1 thlr.
—
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gr.
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