Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

a) bey Patronats-Stellen von dem Patron, 
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b) außerdem von dem Bewerber um die Stelle oder von der Ge- 
meinde zu bezahlen, je nach dem eine Verschuldung des ersteren 
hervortritt oder nicht. Doch dürfen die Klassen-Taren zusammen 
niemahls mehr betragen, als die Bestätigungs-Tare selbst. 
11 
J— 
Die Bestellung eines Kollaborators oder Pfarr-Sub- 
stituten ohne Hoffnung der Nachfolge, ingleichen die 
Genehmigung eines bloß von einer Gemeinde auf 
Widerruf angestellten Schullehrers . . 
einschluͤssig aller Niederschreibungen und Ausfertigungen 
dabey. 
12) Eines Kirchners oder Organisten, der nicht zugleich 
Schullehrer ist, . . . . . . 
einschluͤssig aller Niederschreibungen und Ausfertigun- 
gen dabey. 
Die Bestellung eines Ephoral= oder Schul-Adjunkten 
oder Schul-Substituten ist ganz frey. 
14) Die Bestätigung eines Bürgermeisters: 
a) in den Städten Weimar, Eisenach und Jena 
b) in Apolda, Blankenhayn, Buttstadt, Ilmenau, Neu- 
stadt, Rastenberg und Weida . . 
c) in den uͤbrigen Staͤdten . . . 
15) eines Stadtschreibers oder Kämmereyverwalters in den 
Städten: · 
unter a) . 
unter h) . . 
unter c) . 
16) eines Rathsbeysitzers in den Städten: 
13 
4 ½ 
4 
r 
unter a) 
unter h) . . . . 
unter c) . . . 
Anmerkung. 
Wird dieselbe Person zu einer der unter Rr. 14, 
15 und 16 gedachten Stellen wiederholt gewaͤhlt: 
so findet ein Sportelansatz fuͤr die Bestaͤtigung nicht 
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7. 
1 thlr. 
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