342
Gestattung
2
denen Ehegatten, mit der Schwester der Stief-
mutter oder des Stiefvaters . . .
bis
zwischen ersten Geschwisterkindern .
bis
der Trauung eines Witwers oder einer Witwe
vor Ablauf der Trauerzeit, fuͤr jeden an der
Trauerzeit fehlenden Monath . . .
bis
der Wiederverheirathung, wenn solche bey ge-
richtlicher Scheidung nicht nachgelassen worden,
6 bis
in Ehescheidungs= Angelegenheiten durch Bevoll-
mächtigte im Güte-Termine erscheinen zu dürfen
bis
der Trennung einer Ehe aus landesfürstlicher
Machtvollkommenheit ohne rechtliches Erkenntniß;
hier wird der Ansatz jedes Mahl von der aller-
böchsten Behörde bestimmt.
Ergänzung der von Aeltern oder Vormündern
mit Umecht versagten Heirathsbewilligung .
bis
2 2
10 =
l
*
u M #
—J
In alken diesen Fällen wird die Disöpensations = Summe lediglich nach
dem Vermögen der Betheiligten, ohne Rücksicht auf deren bürgerlichen Rang,
Die dabey vorkommenden Niederschriften und Ausfertigungen un-
terliegen überdieß den Klassen= Taxen des F. 19.
Anmerkung.
Wo und in wie weit im Eisenach'schen Regierungsbereiche die
vorstehend geordneten Dispensations-Gelder zeither in eine andere
milde Kasse als in die angegebenen flossen, hat es auch ferner da-
bey sein Bewenden.
bemessen.
d) In volizeylichen Angelegenbeiten.
g. 91.
na) Dispensationen in Innungssachen, z. B. von der
Wanderzeit, vom Meisterstücke . "„
bis
2 thlr. – r.
6