Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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a) fuͤr ein abgeordnetes Kollegien- Mitglied, 
wenn die Verrichtung nicht über eine Stunde dauert, 1 thlr. — 9 
wenn sie über eine aber nicht uͤber vier Stunden 
dauert, 2. — 
wenn sie laͤnger bis zu einem ganzen Tage dauert, 8 - — 
für einen abgeordneten Sekretar oder Sekretariats- 
Gehülfen oder eine andere der im §. 100 Nr. 4 auf- 
geführten Personen, nach obiger Zeitabstufung, immer 
zwey Drittel — und 
für die §. 100 Nr. 5 aufgeführten Personen immer 
ein Drittel vorstehender Ansätze unter u. 
Anmerkung. 
Wo die Sekretare durch feste Gehalte bereits für diese Verrich- 
tungsgebühren entschadiget sind, werden letztere der Sportelkasse 
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berechnet. 
8. Diäten bey Verrichtungen außerhalb der Flur des Wohnortes der 
Behörde. 
I. Bey Unterbehörden. 
g. 99. 
a) Bey den Kriminal-Gerichten: 
dem Kriminal-Richter oder Kriminal-Gerichts-Asses- 
sor, dafern letzterer die Expedition leitt. 2 thlr. — gr. 
dem Protokoll-Führer, sey er Assessor, Aktuar, Re- 
gistrator oder Accessissfs. . . . 1.é. 8 
b) bey anderen Unterbehörden: « 
dem Vorstande, (Justiz-Amtmann, Stadtrichter, . 
Superintendent, Rent-Amtmann) 1 -- 12 = 
dem Aktuar oder demjenigen, der dessen Stelle versicht, 1 — 
einem Registrator, Accessisten, Sporteleinnehmer, Ko- 
pisten, . — . 21 = 
(sofern keiner der beyden ersteren- das Protokoll fuͤhrt.) · 
Fuͤr Nachtquartier, einschluͤssig Trinkgeld, sowohl bey 
den Kriminal-Gerichten als bey anderen Unterbehörden: 
dem Vorstande, dem Aktuar oder demjenigen, der 
dessen Stelle versieht, jedem . . — 16
	        
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