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a) fuͤr ein abgeordnetes Kollegien- Mitglied,
wenn die Verrichtung nicht über eine Stunde dauert, 1 thlr. — 9
wenn sie über eine aber nicht uͤber vier Stunden
dauert, 2. —
wenn sie laͤnger bis zu einem ganzen Tage dauert, 8 - —
für einen abgeordneten Sekretar oder Sekretariats-
Gehülfen oder eine andere der im §. 100 Nr. 4 auf-
geführten Personen, nach obiger Zeitabstufung, immer
zwey Drittel — und
für die §. 100 Nr. 5 aufgeführten Personen immer
ein Drittel vorstehender Ansätze unter u.
Anmerkung.
Wo die Sekretare durch feste Gehalte bereits für diese Verrich-
tungsgebühren entschadiget sind, werden letztere der Sportelkasse
#
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berechnet.
8. Diäten bey Verrichtungen außerhalb der Flur des Wohnortes der
Behörde.
I. Bey Unterbehörden.
g. 99.
a) Bey den Kriminal-Gerichten:
dem Kriminal-Richter oder Kriminal-Gerichts-Asses-
sor, dafern letzterer die Expedition leitt. 2 thlr. — gr.
dem Protokoll-Führer, sey er Assessor, Aktuar, Re-
gistrator oder Accessissfs. . . . 1.é. 8
b) bey anderen Unterbehörden: «
dem Vorstande, (Justiz-Amtmann, Stadtrichter, .
Superintendent, Rent-Amtmann) 1 -- 12 =
dem Aktuar oder demjenigen, der dessen Stelle versicht, 1 —
einem Registrator, Accessisten, Sporteleinnehmer, Ko-
pisten, . — . 21 =
(sofern keiner der beyden ersteren- das Protokoll fuͤhrt.) ·
Fuͤr Nachtquartier, einschluͤssig Trinkgeld, sowohl bey
den Kriminal-Gerichten als bey anderen Unterbehörden:
dem Vorstande, dem Aktuar oder demjenigen, der
dessen Stelle versieht, jedem . . — 16