Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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g. 101. 
Wohnung uͤber Nacht in Gasthoͤfen, Verheitzung, Licht und Trinkgelder 
werden besonders — und zwar so viel die unter Rr. 4 und 5 des vorste- 
henden Paragraphen Aufgefuͤhrten betrifft, mit 16 gr. bey ersteren und mit 
12 gr. bey letztern fuͤr jede Nacht — verguͤtet, auch sind die unter-Nr. 1, 
2 und 8 bezeichneten Staatsdiener, für ihre Bedienten noch 8 gr. täglich 
anzusetzen, berechtiget. 
g. 102. 
Hinsichtlich jeder nur halbtaͤgigen oder weniger als halbtaͤgigen Abwesen- 
heit gelten auch bey den Oberbehörden die Bestimmungen des §. 99, Anmer- 
kung 1 und 2. 
S. 103. 
Bey Verschickungen in das Ausland von über acht Meilen Entfernung 
vom Wohnorte erhöhen sich die Diaten-Ansätze um die Halfte. 
C. Transport-Kosten. 
I. Bep den Unterbehörden. 
K. 104. 
Bey jeder nöthigen Emfernung aus der Flur des Wohnorkes: 
a) wenn sie nicht über Nacht dauert, hin und her zu- 
sammen, 
dem Dirigenten . . . 1 thlr. 8 gr. 
dem Aktuar . 1. — " 
b) wenn sie über Nacht dauert, für die Hinreise und 
die Rückreise zusammen, 
dem Dirigenten „ ". 2 
dem Aktuar . 2 — 
c) an Orten, wo die Amts- Personen von obiger Durch- 
schnittsbestimmung nicht ohne ihren baren Schaden 
Gebrauch machen können, ist der Betrag der Trans- 
port-Kosten durch Quittung des Empfängers nach den 
laufenden Miethpreißen zu bescheinigen. 
Dann aber wird dem allein abgeordneten Akeuar 
mur Ein Pferd, dem Beamten aber mit dem Ak-
	        
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