353
Porthey, beyfügen, ist ihnen verstattet, dafür bey Interlo-
uten
½ X o O — thlr. 16 gr.
bis 1— — =
und bey Endbescheiden . . . 1. —
bis 8 —=
als Gebühr anzusetzen; bey Lokations= und Distributions-
Erkenntnissen in Konkursen aber für jede Parthey, die locirt
wird oder (bey Distributions-Erkenntnissen) zur Bezahlung
gelangt .-. .—-3-
und wenn deren mehr denn 24 sind, fuͤr jede daruͤber —. 2 =
vorbehältlich überall oberrichterlicher Ermäßigung oder Er-
höhung.
b) Bey den Landes-Justiz-Kollegien.
g. 115.
Für Ausarbeitung der Entscheidungsgründe in nicht minderwichti-
gen Angelegenheiten, nach Ermessen des Vorsitzenden:
an) für den Referenten bey Bescheiden und bey Decisiv-
Reskripten, wenn sie die Stelle förmlicher Erkennt-
nisse vertreten, . . . . . 2 — "
bis 4 - —
und bey wichtigen Kriminal-, Konkurs= und anderen
besonders mühsamen Erkenntnissen . . 4#. — "
bis 65 —
wozu, wenn in einem Konkurs-Erkenntnisse über 24
Gldubiger locirt werden, oder bezüglich zur Erhebung
gelangen, noch für jeden weiteren Gläubiger 2
kommen.
bb) Für den Korreferenten immer ein Drittel so viel als
der Referent erhalt.
II. Verg leiche.
A#. 116. ·
Sowohl bey Obergerichten als bey Untergerichten: ··
a) in geringfügigen Rechtssachen . . . thlr. 8 gr.
b) in minderwichtigen O o 90 O —-12-