Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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c) in wichtigen werden gestiftete Vergleiche, nach Maß- 
gabe der groͤßeren oder geringeren Verwickelungen und 
der Wichtigkeit der Sache, angesetzt . . . thlr. 16 gr. 
is 2 - — 
vorbehaͤltlich der Ermaͤßigung der Oberbehoͤrde, oder 
bey Justiz-Kollegien des Vorstandes. 
Anmerkung 1. 
Die Vergleichsgebühr fällt jedes Mahl derjenigen Gerichts-Person zu, 
die den Termin gehalten, worin der Vergleich zu Stande gekommen. 
Anmerkung 2. 
Bey den vorläufigen Sühneversuchen nach dem Gesetze zu Abkürzung 
und Verbesserung des Prozeß-Verfahrens vom 12. April 1833 finden 
gar keine Vergleichs gebühren Statt. (Vergl. §. 22.) 
F. Depositen = Gebühren. 
d. 117. 
I. Von der ursprünglichen Einnahme: 
a) bey barem Gelde ein Viertel Prozent, wobey 
jedes angefangene 50 thlr. für voll gerechnet, mithin — khlr. 3 gr. 
dafür entrichtet wird, 
b) bey Testamenten, — -- 12 
c) bey anderen Dokumenten ein Achtel prozent. 
Es kömmt jedes Mahl nur derjenige Betragstheil 
des Dokuments in Ansatz, welcher die Stelle außer- 
dem zu deponiren gewesenen Geldes vertritt: so daß 
z. B. wer für 300 thlr. Sicherheit zu bestellen hat 
und solche durch ein Dokument von 1000 thlr. leistet, 
nur von jenen 300 thlrn. die Depositen-Gebühren 
entrichtet. 
Bey Dokumenten, die keinen zu Geld anschlagbaren 
Werth haben, oder die zur Sicherheit für einen zu 
Geld nicht wohl anschlagbaren Gegenstand deponirt 
werden, bestimmt das Gericht die Depositions-Gebühr 
nach Ermessen auf . . . . . 12 
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bis 
d) bey Pretiosen ebenfalls nur ein Achtel Prozent, 
(vorbehaͤltlich einer von der zustaͤndigen Großherzog- 
—
	        
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