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c) in wichtigen werden gestiftete Vergleiche, nach Maß-
gabe der groͤßeren oder geringeren Verwickelungen und
der Wichtigkeit der Sache, angesetzt . . . thlr. 16 gr.
is 2 - —
vorbehaͤltlich der Ermaͤßigung der Oberbehoͤrde, oder
bey Justiz-Kollegien des Vorstandes.
Anmerkung 1.
Die Vergleichsgebühr fällt jedes Mahl derjenigen Gerichts-Person zu,
die den Termin gehalten, worin der Vergleich zu Stande gekommen.
Anmerkung 2.
Bey den vorläufigen Sühneversuchen nach dem Gesetze zu Abkürzung
und Verbesserung des Prozeß-Verfahrens vom 12. April 1833 finden
gar keine Vergleichs gebühren Statt. (Vergl. §. 22.)
F. Depositen = Gebühren.
d. 117.
I. Von der ursprünglichen Einnahme:
a) bey barem Gelde ein Viertel Prozent, wobey
jedes angefangene 50 thlr. für voll gerechnet, mithin — khlr. 3 gr.
dafür entrichtet wird,
b) bey Testamenten, — -- 12
c) bey anderen Dokumenten ein Achtel prozent.
Es kömmt jedes Mahl nur derjenige Betragstheil
des Dokuments in Ansatz, welcher die Stelle außer-
dem zu deponiren gewesenen Geldes vertritt: so daß
z. B. wer für 300 thlr. Sicherheit zu bestellen hat
und solche durch ein Dokument von 1000 thlr. leistet,
nur von jenen 300 thlrn. die Depositen-Gebühren
entrichtet.
Bey Dokumenten, die keinen zu Geld anschlagbaren
Werth haben, oder die zur Sicherheit für einen zu
Geld nicht wohl anschlagbaren Gegenstand deponirt
werden, bestimmt das Gericht die Depositions-Gebühr
nach Ermessen auf . . . . . 12
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bis
d) bey Pretiosen ebenfalls nur ein Achtel Prozent,
(vorbehaͤltlich einer von der zustaͤndigen Großherzog-
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