Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

355 
lichen Regierung zu treffenden Aversional-Ermäßigung, 
wenn die Taxation zu schwierig oder zu kostspielig 
ware, wogegen jedoch der Parthey frey bleibt, Tara- 
tion auf ihre Kosten zu verlangen). 
II. Von der wirklichen Ausgabe, d. h. nicht auch von 
der bloß durch Ausleihung veranlaßten, eben so 
viel wie bey der ursprünglichen Einnahme, nur mit 
Ausnahme der Testamente, für deren Herausnahme 
aus dem Depositum keine Gebühr eintritt. 
Dokumente der Minderjährigen, Wahnsinnigen oder 
Blödsinnigen, die bloß zu deren Sicherheit zum De- 
positum kommen, sind ganz frey und deren Gelder zur 
Haͤlfte frey. 
g. 118. 
III. Bey Ausleihung und Wiedereinziehung deponirten 
Geldes wird, einschlüssig der Aufbewahrung der Ob- 
ligationen, für jede Ausleihung und eben so für jede 
Wiedereinziehung ein Achtel Prozent, 
mindestens aber . . . . —— thlr. 3 gr. 
angesetzt. 
— 
S 119. 
à) Bey Auktionen von Mobilien, (vorbehältlich des An- 
satzes §. 44 Nr. 19) vom Thaler . —-z- 
bey Eintreibung von Sportel= und Gebühren- Resten, die 
einem andern Angestellten als dem Rechnungsfuͤhrer 
übertragen werden, von jedem Thaler . — 1= 
c) bey Depositen sind die Zählgelder schon unter den De- 
positen-Gebühren mit begriffen. 
b 
E 
II. Rechnungsgebühren. 
g. 120. 
Wenn in wichtigen Konkurs-, Sequestrations- oder Erbschaftô- Angele- 
genheiten außer der Deposi iten= Rechnung noch * foͤrmliche nach Kapiteln
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.