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Dem kebns, Sekretar.
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L. Besondere Gebühren in Lehnsangelegenheiten.
1. Bey den Lehns= Kanzlepen zu Weimar und zu Eisenach.
g. 127.
1) Fuͤr den Entwurf eines Muthscheines oder eines
Lehnbriefes
und wenn das Lehen 50000 thlr. oder mehr werth
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Anmerkung.
Ein neuer Erwerber, der zum ersten Mahle die
Lehen empfaͤngt, zahlt diese Gebuͤhr doppelt.
Bey der Beleihung eines jeden Haupt- oder Mit-
belehnten . . . . . .
Für den Entwurf einer Lehnsverwandlungs-Urkunde
oder der Konfirmation eines Fideikommisses .
und wenn der Gegenstand 50000 thlr. oder mehr
werth ist.
Fur den Entwurf der lehnsherrlichen Konfirmation
eines Kaufes, Tausches, Lehns-Reverses oder einer
anderen, Grundeigenthum übertragenden oder sichern-
den Urkunde
und wenn das ehen 50000 thr. oder mehr werth
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Anmerkung.
Es versteht sich, daß, wenn mehre Lehns-Reverse
über ein und dasselbe Lehen zugleich eingereicht
werden, der Ansatz für den Sekretar nur einfach
bezahlt wird.
Für den Entwurf der lehnsherrlichen Konfirmation
einer Schuldverschreibung, Konsens= Prolongation
oder Cession .
wenn aber die zu konsentirende oder zu cedirende
Schuld uͤber 5000 thlr. betraͤgt . .
und wenn sie über 10000 thlr. beträgt
Füur die Reinschrift eines Lehnbriefes, den Kanz-
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1 thlr.
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gr.