Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

— 
Dem kebns, Sekretar. 
858 
2 
8 
4 
5 
  
6 
L. Besondere Gebühren in Lehnsangelegenheiten. 
1. Bey den Lehns= Kanzlepen zu Weimar und zu Eisenach. 
g. 127. 
1) Fuͤr den Entwurf eines Muthscheines oder eines 
Lehnbriefes 
und wenn das Lehen 50000 thlr. oder mehr werth 
i v 
Anmerkung. 
Ein neuer Erwerber, der zum ersten Mahle die 
Lehen empfaͤngt, zahlt diese Gebuͤhr doppelt. 
Bey der Beleihung eines jeden Haupt- oder Mit- 
belehnten . . . . . . 
Für den Entwurf einer Lehnsverwandlungs-Urkunde 
oder der Konfirmation eines Fideikommisses . 
und wenn der Gegenstand 50000 thlr. oder mehr 
werth ist. 
Fur den Entwurf der lehnsherrlichen Konfirmation 
eines Kaufes, Tausches, Lehns-Reverses oder einer 
anderen, Grundeigenthum übertragenden oder sichern- 
den Urkunde 
und wenn das ehen 50000 thr. oder mehr werth 
i 0 2 o 0 . 4 „ 
Anmerkung. 
Es versteht sich, daß, wenn mehre Lehns-Reverse 
über ein und dasselbe Lehen zugleich eingereicht 
werden, der Ansatz für den Sekretar nur einfach 
bezahlt wird. 
Für den Entwurf der lehnsherrlichen Konfirmation 
einer Schuldverschreibung, Konsens= Prolongation 
oder Cession . 
wenn aber die zu konsentirende oder zu cedirende 
Schuld uͤber 5000 thlr. betraͤgt . . 
und wenn sie über 10000 thlr. beträgt 
Füur die Reinschrift eines Lehnbriefes, den Kanz- 
listen %% * 4 "4 " " *- 
4 4 ** 4 „ 
1 thlr. 
2 
18 
1 
1 
2 
7 
16 
– 
gr.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.