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Geschieht die Rechnungsabnahme am Orte der Kirche, ohne daß dieser
Ort zugleich der Amts= oder Gerichtssitz ist: so erhöhen sich diese Ansätze
bezüglich auf das Doppelte, statt sonstiger Diäten und Speisung. «
Es sollen aber bey Kirchen, deren Jahreseinkuͤnfte nicht wenigstens
200 thlr. uͤbersteigen, die Rechnungen nur alle drey Jahre im Orte selbst
abgenommen werden.
Ist einer der Kirchen-Inspektoren behindert: so werden vorstehende Ge-
bühren von demjenigen, der für ihn vikarirt, bezogen.
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Derjenige Subaltern des weltlichen Kirchen-Inspektors, welcher die An-
sätze der Kirchenrechnungen nachzulegen und mit den Belegen zu vergleichen
hat, erhält dafür 1, 2, 4, 6, 8 oder 12 gr., je nach der Abstufung der
Kircheneinkünfte im vorigen Paragraphen.
S. 133.
Filial-Kirchenrechnungen müssen an einem und demselben Tage mit der
Rechnung der Mutterkirche abgenommen, und, wenn dieses am Orte der Mut-
terkirche (der nicht zugleich Amts= oder Gerichtesic ist) geschieht, die erhöh-
ten Kosten nach Verhältniß vertheilt werden.
g. 134.
Für jede, alljährlich vorzunehmende, Schul-Visitation erhält der Su-
perintendent, einschlüssig der Diäten:
wenn die Jahreseinkünfte der Kirche nicht über 100
thlr. betragen . . . . . thlr. 16 gr.
wenn sie nicht über 200 thlr. betragen 1n —
wenn sie mehr betragen . . 1 12
g. 135.
Kirchen-Visitationen sind, wo nicht gleichzeitig mit der Kirchenrechnungs-
Abnahme, doch wenigstens gleichzeitig mit der Schul-Visitation vorzunehmen,
und es bezieht der Superintendent dafür bezüglich eben so viel, wie für eine
Schul-Visitation.
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. 136.
An Ortten, wo bisher für die Abnahme der Kirchenrechnung, oder für
Kirchen= und Schul-Visitationen höhere Gebühren, Speise= oder Diaten-