Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

363 
Ansätze als die im gegenwaͤrtigen Gesetze geordneten, Statt fanden, haben 
nur die jetzigen Inhaber der Stellen diese hoͤheren Ansaͤtze noch fortzubezie- 
hen; nach ihrem Abgange aber treten lediglich die in den vorstehenden Para- 
graphen bestimmten Ansaͤtze ein. 
g. 187. 
In allen anderen Kirchen-Kommissions= oder Inspektions-Angelegenhei- 
ten finden nirgends Gebühren Statt, ausgenommen: 
a) die vorschriftsmäßigen Diaten bey nothwendigen Ver- 
richtungen außerhalb des Wohnortes, 
b) Bothenlohn, jedoch nur dann, wenn die Absendung 
eines besonderen Bothen unvermeidlich war, 
c) bey Einweihung einer neuen Kirche 4 thlr. — gr. 
für sämmtliche dabey vorkommende Geschäfte des geistlichen Kommissars, 
einschlüssig der Eimweihungspredigt. 
g. 1838. 
An Ephoral-Gebühren in Dispensations-, Ehe-, Pacht= und Kirch- 
stuhl -Angelegenheiten erhält der Superintendent: 
1) für jedes Blatt einer Registratur oder eines Protokollezs — thlr. 3 gr. 
2) für einen Termin zu Vernehmung mehrer Personen, 
einschlüssig des Protokolles . 1. — 
3) für einen Bericht — . 12 
6 4) für jede andere schriftliche Ausfertigung, inglei: 
chen für Abnahme eines Ledigkeitseides .— 8 
Fuͤr Durchsicht und Prüfung eines Pachtvertrages — 12 
6) Für die Anordnung des Trauergeleites bey dem Ab- 
leben von Kirchen = Patronen treten entweder vorste- 
hende Gebühren oder das herkömmliche Honorar ein. 
g. 1389. 
Hinsichtlich der Transport-Kosten gelten folgende Bestimmungen: 
1) Bey Einführung eines Geistlichen gebührt dem Superintendenten bezüglich 
General = Superintendenten ein Wagen mit zwey Pferden, und dem 
weltlichen Kommissions-Personal ebenfalls, dafern letzteres nicht am 
Orte der Einführung selbst oder doch so wohnt, daß es von dem 
geistlichen Kommissar füglich mit seinem Wagen abgeholt werden kann. 
ig 
breib= 
*l 1½ 
einschlüssi 
er St 
gedubren. 
d 
„½ 
u 
□ 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.