Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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tendentur Ronneburg, welches Verhältniß unter folgenden Bedingungen fort- 
bestehen soll: 
In Kompensation, daß der Stadtrath zu Magdala, wegen des Einen 
Gutes im Altenburg'schen Dorfe Keßlar nicht Vasall von Altenburg zu wer- 
den braucht, soll auch der Superintendent zu Ronneburg wegen des Einen 
Gutes im Weimar'schen Dorfe Thranitz nicht Vasall von Weimar werden. 
Die Bewohner des Thalemann'schen Gutes in Thränitz und die zu solchem 
gehörigen Liegenheiten bleiben dem Superintendentur-Patrimonial-Gerichte 
zu Ronneburg unterworfen, die Ersteren müssen wie biöher in die Gerichts- 
stelle zu Ronneburg gehen; aber sie werden nach Weimar'schen materiellem 
und formellem Rechte gerichtet und der Instanzen-Zug geht wegen dieses 
Gutes an die Landes-Kollegien zu Weimar;z mit der Obergerichtsbarkeit 
steht es unter dem Weimar'schen Kriminal-Gerichte zu Weida. Der Justitiar 
des Superintendentur-Gerichtes zu Ronneburg muß wegen des Thalemann- 
schen Gutes in Thränitz Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, von 
Weimar die Erbhuldigung vor einer Großherzoglichen unmittelbaren Justiz- 
Stelle leisten, wofür im ersten Falle keine Kosten angerechnet werden dür- 
fen. Es wäre übrigens zu wünschen, daß das Ronneburger Superinten- 
dentur-Patrimonial-Gericht die Verwaltung seiner Gerichtsbarkeit über das 
Thalemann'sche Gut an eine Weimar'sche Justiz-Stelle abträte. Sollte die 
Gerichtsbarkeit der Superintendentur Ronneburg an eine unmittelbare Her- 
zoglich Altenburg'sche Justiz-Behörde übergehen: so soll der Großherzoglich 
Weimar'schen Staatsregierung frey stehen, die Gerichtsbarkeit über das Tha- 
lemann'sche Gut zu Thranitz einer Großherzoglich Weimar'schen Justiz-Be- 
hörde zu überweisen. 
Von dem Peukert'schen Gute, welches früher ebenfalls zu der Superin- 
tendentur Ronneburg gehört hat, und Altenburgisch gewesen seyn mag, 
eristirt nur noch das an Weimar mit abgetretene bisherige Sae-Frohngeld 
und es wird nun das ganze Dorf Thränitz Weimarisch. 
5) Zu dem Freyhofe, welcher von Altenburg an Weimar abgetreten wird 
und ehemahls Pertinenz von dem vormahligen Rittergute Großkröbitz war, 
gehören außer dem Site auch noch zwey Hufen Landes, welche nunmehr 
zum Weimar'schen Gebiethe gezogen werden. Eine halbe Hufe davon ist ge- 
genwärtig noch Zubehörung von dem unbesteuerten Freyhofe. Die übrigen
	        
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