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1) bey walzenden Grundstücken:
wenn das Item nicht über 1 Acker halt . 1 gr. —pf.
* 1 * * 4 * 1 1 8 -
- -2 2 2 2 2 2 8 6
-5 *7 "4 4#. —
darüber binaus l " 5 = 4
bon jedem Wohnhause . . 2 —
in Städten aber 4 *„I 4 2 8=
2 bey gebundenen Gütern:
von nicht über 500 Werth 1. .. . 24a B-—
* 2 2 1000 2 · " " 5 * 4
** -- 10000 . . 10 8=
darüber hinaaüs 16 —
b) So oft Pflichttheilsberechtigte erben, tritt nuur die Hälfte vor-
stehender Ansätze ein,
doch nie über . . . . 1 thlr. — gr.
von jedem Erben.
Gebundene Güter, oder solche abgetrennte Bestandtheile derselben,
die gleichwohl noch als gebunden unter sich erscheinen, dürfen in kei-
nem Besitzveränderungsfalle für mehr als Ein Item gerechnet werden.
Werden zwei oder mehre Items, die früher nur Eins bildeten,
wieder in Eine Hand zgusammengebracht und nun zusammen veräußert:
so sind sie ebenfalls nur für Ein Item zu rechnen. Wo aber dabeyn
nicht bloß das Ganze, als solches, sondern alle seine einzelnen Theile
ab- und zugeschrieben werden müssen, treten für jede Seite der Zu-
schreibung zwey Groschen besondere Vergütung hinzu.
Wenn mehre Personen zugleich ein Item erwerben: so darf dieses
zu keiner Erhöhung obiger Arnsätze führen.
2) Für das Aufschlagen des Fundbuches oder des Steuer-
Katasters . „ — khlr. 11 gr.
für einen Ertrakt oder ein Zeugniß daraus. –— -
fuͤr die Veslaubiguns einer vorgelegten Grundstücksbe- —
schreibung —. 1 -
und bey walzenden Grundstäcken in bepden Fällen,
wenn es sich von mehr als sechs Items handelt,
für jedes weitere Jtem noch . . —. 4
*