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Anmerkung.
1) Mehre unmittelbar auf einander folgende Verhandlungen in einer
und derselben Sache werden nicht einzeln berechnet, sondern es
findet fuͤr alle zusammen genommen nur Ein Ansatz nach Maßgabe
vorstehender Bestimmungen Statt.
2) Wo die Zeitdauer der Verhandlung aus dem Protokolle nicht zu er-
sehen ist, tritt stets nur der Ansatz von 4 gr. ein.
V. Gebühren der Richter und Schuldheißen, so wie der übrigen Dorfge-
richts-Personen und der Gemeindeschreiber, ingleichen der städtischen
Bezirksvorsteher.
g. 149.
1) Für Besorgung ihnen aufgetragener Verrichtungen:
a) für Auspfändungen, Beschlagnahme von Scheuer-
früchten, Verkrenzen von Feldfrüchten, jeder
Person " " " 4 4 4 2 — thlr. 6 gr.
b) für jede andere Verrichtung, z. B. Besichtigungen,
Auktionen, Inventuren, Haussuchungen und der-
gleichen — „ 8
bey mehr als dreyständiger Dauer des Geswaf
tes aber, ohne Unterschied . . — -12 -
2) Fuͤr schriftliche Aufsaͤtze jeder Art, als Berichte, An.
zeigen, Spezifikationen, Extrakte, Zeugnisse c. — -4 -
Anmerkung.
Bothenlohn für Beförderung schriftlicher Eingaben an die Behörden
findet in der Regel nicht, sondern ausnahmsweise nur dann Statt,
wenn die Absendung durch besondere Lohnbothen unumgänglich nöthig
war, was jederzeit auf der Eingabe selbst pflichtmaßig zu bemerken ist.
3) Für Beywohnung obrigkeitlicher Verhandlungen:
a) wenn ihre Zuziehung in der Eigenschaft als Sach-
verständige erfolgt, die §. 150 bestimmten Gebüh-
ren,
b) in allen anderen Faͤllen aber die §. 148 bestimmten
Schoͤffengebuͤhren.