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W. Gebühren der Sachverständigen in „Wurderungsfällen und in
anderen Fäll
9. 150.
I. Für das Geschaͤft und die damit verknuͤpfte Versaͤumniß:
a) für einen vollen Tag:
1) Sachverständige aus dem Stande der Bauern — thlr. 16 gr.
2) Sachverständige aus dem Stame der Bürger, — . 16 =
bis 1 8=
3) Sachverständige höhern Ranges . . 1*. 8
bis 2 — =
b) wenn das Geschäft und die damit verbundene Ver-
säumniß — mit Einschluß der Hin= und Zurück-
reise bey auswärtigen Verrichtungen — nur über
vier Stunden aber nicht über sechs Stunden weg-
nimmt, die Hälfte obiger Ansätze,
JP) bey noch kürzerer Dauer, insbesondere bey Wür-
derung geringer Häuser und Grundstücke, Ein Vier-
tel, oder Ein Drittel obiger Ansätze.
II. An Diaten, falls das Geschäft außerhalb der Flur des Wohnortes
der Sachverständigen Statt fand:
a) für den ganzen Tag:
Sachverstandige der oben unter I, a, 1 und 2 angege-
benen Klassen .— thlr. 16 gr.
Sachverständige der oben unter I. 3 arcedebenen
Klasse " 6 4 O . 1 “-v“ 8 *
b) bey zwar uͤber vier Stunden aber nicht uͤber sechs
Stunden betragender Abwesenheit vom Wohnorte,
die Hälfte und
c) für nothwendiges Nachtquartier ein Drittel des
Diäten-Ansatzes.
III. An Transport-Kosten:
Sachverständige der dritten Klasse in allen Fällen Vergütung gehab-
ten Verlages für ein Reitpferd oder für einspänniges Fuhrwerk;
Sachverständige der ersten und zweyten Klasse hingegen ausnahms-
weise dieselbe Vergütung nur dann, wenn aus zu bescheinigenden
besonderen Ursachen der Weg nicht zu zuß zuruͤckgelegt werde konnte.
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