Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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IV. Für Abgabe — da nöchig — 
n) eims besonderen auszuarbeitenden schriftlichen Gut- 
achtens oder ausführlichen Tarations-Aufsatzes — 
bis 
b) einer Uebersetzung aus fremden Sprachen, für je- 
des Blatt — 
c) einer eigentlichen wissenschaftlichen Ausarbeitung 3 
bis 15 
d) einer bloßen Grund-Tare, wo nur die kurze Be- 
schreibung des Gegenstandes mit beygesetzter Tare 
geliefert wird: 
aa) von nicht über einer Seite . .- 
bb) von jeder weitern Seite . .- 
bis — 
Anmerkung. 
1) Baugewerke erhalten bey den allgemeinen 
Würderungen Behufs der Brandversicherungs- 
Anstalt für jede gewürderte Hofreite — gleich- 
viel ob sie aus einem oder mehren Gebäuden 
besteht — in allem nur ein jeder — 
BeybesonderenWiirderiingeniindbey Wur- 
derungs -Revisionen finden zwar die geeigne- 
ten Ansätze unter [I—IV des gegenwärtigen Pa- 
ragraphen auch für die Baugewerke Statt, es 
sind jedoch mehre einzelne Fülle, die gleichzei- 
tig an einem und demselben Orte vorkommen, 
nur als Ein Geschäft zu betrachten. 
2) Für einen Tarations-Aufsatz über Grundstücke, 
die zusammen nicht über 100 thlr. Werth ha- 
ben, darf einschlüssig der Versäumu nie mehr 
als 
4 
fedem Schätzer zugebilliget und eo darf 
3) auch bey wichtigeren Gegenständen da, wo die 
Würderung der Grundstücke durch die Orts- 
schätzer bloß mittelst Einzeichnung der Taxe in 
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