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IV. Für Abgabe — da nöchig —
n) eims besonderen auszuarbeitenden schriftlichen Gut-
achtens oder ausführlichen Tarations-Aufsatzes —
bis
b) einer Uebersetzung aus fremden Sprachen, für je-
des Blatt —
c) einer eigentlichen wissenschaftlichen Ausarbeitung 3
bis 15
d) einer bloßen Grund-Tare, wo nur die kurze Be-
schreibung des Gegenstandes mit beygesetzter Tare
geliefert wird:
aa) von nicht über einer Seite . .-
bb) von jeder weitern Seite . .-
bis —
Anmerkung.
1) Baugewerke erhalten bey den allgemeinen
Würderungen Behufs der Brandversicherungs-
Anstalt für jede gewürderte Hofreite — gleich-
viel ob sie aus einem oder mehren Gebäuden
besteht — in allem nur ein jeder —
BeybesonderenWiirderiingeniindbey Wur-
derungs -Revisionen finden zwar die geeigne-
ten Ansätze unter [I—IV des gegenwärtigen Pa-
ragraphen auch für die Baugewerke Statt, es
sind jedoch mehre einzelne Fülle, die gleichzei-
tig an einem und demselben Orte vorkommen,
nur als Ein Geschäft zu betrachten.
2) Für einen Tarations-Aufsatz über Grundstücke,
die zusammen nicht über 100 thlr. Werth ha-
ben, darf einschlüssig der Versäumu nie mehr
als
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fedem Schätzer zugebilliget und eo darf
3) auch bey wichtigeren Gegenständen da, wo die
Würderung der Grundstücke durch die Orts-
schätzer bloß mittelst Einzeichnung der Taxe in
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