Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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1) fuͤr Versaͤumniß und Zehrung zusammen, fuͤr den ganzen Tag: 
a) Zeugen aus dem Stande der Bauern fuͤr jede Stunde der Ent- 
fernung ihres Wohnortes von dem Orte der Vernehmung und 
der Dauer der letzteren: 
an) in Untersuchungssachen . . —thlr. 2 gr. 
bb) in Civil-Sachen · -s- 
und wenn die Entfernung unter Einer Stun- 
de betraͤgt, eben so viel. Der Ruͤckweg kommt 
nicht in Anschlag. 
Dieser Ansatz erhoͤhet sich um die Haͤlfte: 
a) wenn der Zeuge uͤber Nacht vom Hause weg- 
bleiben muß, 
6) bey Ortzsgerichts-Personen. 
b) Bürger und Landschullehrer: 
an) in Untersuchungssachen . —. 6 
bis — = 6 
bb) in Civil-Sachen . . — 16 = 
bis 1 - 8 
c) Personen höhern Ranges: 
an) in Untersuchungssachen . . .—-16- 
bis 1 8 = 
bb) in Civil-Sachen . . 1. — 
bis 2 — = 
Beträgt in den Fällen unter b und c die Ver- 
saumniß, die Hinreise und die Zurückreise einge- 
schlossen, nicht über sechs Stunden: so tritt nur 
die Hälfte dieser Ansätze ein; muß hingegen der 
Zeuge am Orte der Vernehmung übernachten, so 
findet noch besonders für Nachtquartier Ein 
Viertel des höchsten Ansatzes Statt. 
2) An Transport-Kosten gebühret den oben unter II, 
1, c genannten Personen für die Meile —. 16 = 
Ausnahmsweise wird auch anderen Zeugen 
dann, wenn sie den Weg zu Fuß rnicht zurück- 
legen konnten, der dieöfallsige zu bescheinigende 
nöthige Aufwand vergütet.
	        
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