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1) fuͤr Versaͤumniß und Zehrung zusammen, fuͤr den ganzen Tag:
a) Zeugen aus dem Stande der Bauern fuͤr jede Stunde der Ent-
fernung ihres Wohnortes von dem Orte der Vernehmung und
der Dauer der letzteren:
an) in Untersuchungssachen . . —thlr. 2 gr.
bb) in Civil-Sachen · -s-
und wenn die Entfernung unter Einer Stun-
de betraͤgt, eben so viel. Der Ruͤckweg kommt
nicht in Anschlag.
Dieser Ansatz erhoͤhet sich um die Haͤlfte:
a) wenn der Zeuge uͤber Nacht vom Hause weg-
bleiben muß,
6) bey Ortzsgerichts-Personen.
b) Bürger und Landschullehrer:
an) in Untersuchungssachen . —. 6
bis — = 6
bb) in Civil-Sachen . . — 16 =
bis 1 - 8
c) Personen höhern Ranges:
an) in Untersuchungssachen . . .—-16-
bis 1 8 =
bb) in Civil-Sachen . . 1. —
bis 2 — =
Beträgt in den Fällen unter b und c die Ver-
saumniß, die Hinreise und die Zurückreise einge-
schlossen, nicht über sechs Stunden: so tritt nur
die Hälfte dieser Ansätze ein; muß hingegen der
Zeuge am Orte der Vernehmung übernachten, so
findet noch besonders für Nachtquartier Ein
Viertel des höchsten Ansatzes Statt.
2) An Transport-Kosten gebühret den oben unter II,
1, c genannten Personen für die Meile —. 16 =
Ausnahmsweise wird auch anderen Zeugen
dann, wenn sie den Weg zu Fuß rnicht zurück-
legen konnten, der dieöfallsige zu bescheinigende
nöthige Aufwand vergütet.