Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Anmerkung. 
Zeugengebuͤhren sind uͤberhaupt nur auf Verlangen der Zeugen, 
woruͤber im Protokolle das Noͤthige mit bemerkt seyn muß, auszuzahlen. 
x. Dienergebühren. 
I1. Bey der geheimen Staats-Kanzlev. 
g. 152. 
Von jedem Dekrete, Patente oder Diplome, welches bey der geheimen 
Staats-Kanzley ausgefertiget wird. . . 1 thlr. — gr. 
bis 5 — = 
nach Ermessen des Empfängers der Ausfertigung. 
I1. Bey den Landes-Kollegien. 
153. 
1) Bey jeder Dienstverpflichtung im Kollegium, Beleihung, 
Prüfung eines Kandidaten oder Geistlichen, Ausferti- 
gung eines Advokaten-Dekretes oder Admissions-Schei- 
nes zur juristischen oder ärztlichen Praris .- 
bis — 
Erinnerungs= und Erekutions= Gebühren bey Sportel- 
resten und bey anderen Resten vom Thalerr .- 
edochhochstensmallem. . . .- 
An Sitz- und Aufwartegebuͤhren von Arrestaten in dem Re- 
gierungs- oder dem Ober--Konsistorial-Lokal fuͤr jeden Tag — -12 - 
Anmerkung. 
Es versteht sich, daß, wenn eine andere Person 
als der Diener die Aufwartung besorgt, jene und 
nicht dieser die Gebuͤhr bezieht. 
Fuͤr den Anschlag und die Abnahme auslaͤndischer Ediktalien 
oder Subhastations-Patente, dem Regierungsdiente — -62 
Bey Ausfertigung einer Urkunde über Verkauf, Ver- 
leihung oder Verpachtung von Domanial-Grundstücken, 
dem Diener Großherzoglicher Kammer k . — 
bis — 
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