nicht über 30 thlr. beträgüt . . .— thlr. 4 gr.
* * 50 2 2 o o — 2 6 1
* * 100 * O o . — 2 8
über 100 thlr. . . .—-12-
Bey noͤthiger Wiederholung der Exekution und so
oft Kriminal- Gerichtsbothen zum Erequiren beauf—
tragt werden, kann, je nach der Personlichkeit des
Schuldners, das Gericht diese Ansätze bis auf das
Doppelte erhöhen.
11) Diaten:
m) bey Verschickungen außerhalb des Gerichtssprengels und
b) bey solchen außerhalb der Flur des Gerichtssitzes vor-
fallenden Expeditionen, wo der Diener die ihm vor-
gesetzte Gerichtsperson begleitet,
für den ganzen Tag — 8
wenn die Expedition zwar über vier aber nicht über
sechs Stunden dauert, nur . . — - 4
und wenn sie von kuͤrzerer Dauer ist, Nichts.
Quartiergeld uͤber Nacht . . — ! 4
Kriminal-Gerichtsdiener und Bothen haben jedoch bey
allen und jeden auswärtigen Expeditionen, sobald sie
nur über einen halben Tag Abwesenheit veranlassen,
Diäten zu beziehen. Bey Verschickungen in das Aus-
land erhöhet sich der Diaten-Ansatz auf —. 12
für jeden Tag.
5. 155.
Fire Bezüge der Gerichtädiener aus Gemeinde-Aerarien oder von ein-
zelnen Personen für gewisse Besorgungen bestehen, da wo sie rechtmäßig
hergebracht, auch fernerhin; nur darf für die Geschäfte, wofür solche fire
Bezüge hergebracht, keine weitere Gebühr angesetzt werden.
Neujahrsgelder und Östereyer, ingleichen die in manchen
Orten Statt gefundenen Bezüge der Amtsdiener bey Stupra-
tions= oder Erbfällen, wie überhaupt alle nicht im vorstehen-
den Paragraphen nahmentlich aufgeführte biöherige Acci=
dentien der Amtsdiener und der Gerichtödiener fallen von
nun an gänzlich weg. ·