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S 167.
Dem Zahlungspflichtigen ist, unter der Nummer des Sportelbuches, ein
spezielles Kostenverzeichniß mittelst Ausfüllung gedruckten Netzes einzuhändigen,
welches drey verschiedene Kolummen: A Sporteln, B Separat-Gebühren,
C Verläge enthalten und mit Nachweisung der Akten-Blätter deutsch und
deutlich angeben muß, wofür die Ansätze Statt finden.
Wo jedoch die Ausfertigung, welche zu der Sportelnummer Veranlassung
giebt, an den Zahlungspflichtigen selbst gerichtet ist, sind die Kosten gleich
am Schlusse derselben zu verzeichnen, ohne daß es der Ausfertigung eines
gedruckten Kostenverzeichnisses bedarf.
Jeden Falles muß das Kostenverzeichniß vom Sporteleinnehmer — bey
Landes-Kollegien auch vom Sportel-Kontroleur — unterzeichnet werden.
g. 168.
Niemand ist schuldig Kosten irgend einer Art früher zu entrichten, als
bis ihm das Verzeichniß derselben auf die eine oder die andere Weise zukommt
C. 167) und bep erfolgender Zahlung Quittung ertheilt wird.
S. 169.
Diese Quittung ist über den Gesammtbetrag jeder Liquidation, eben-
falls mittelst gedruckter Netze und unter Bezeichnung der Sache und der Li-
quidations-Nummer, vom Sporteleinnehmer auszufertigen, aber dem Zah-
lungspflichtigen erst bey erfolgter vollständiger Zahlung einzuhändigen.
d. 170.
Die Sporteleinnehmer haben den zur Sportelbeytreibung aufgestellten
Dienern gleichzeitig mit den — besonderen oder am Schlusse der Ausfertigung
befindlichen — Liquidationen eben so viele Quittungen zu übergeben, sich über
deren Empfang in ein Abrechnungsbuch quittiren zu lassen und sich mit den
Dienern alle Woche auseinander zu setzen.
Jede Pofe, die alödann der Diener nicht bar abliefert, oder dadurch,
daß er die noch in seinen Händen befindliche Quittung vorzeigt, als unbe-
zahlt nachweißt, gilt als Proprerest und ist unbedingt von ihm zu ersetzen.
Bey Dokumenten, die nicht eher als nach geschehener Kostenzahlung
ausgehändiget werden, ist die gedruckte Quittung dem Dokumente glach
anzuheften.