Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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SK. 171. 
Wenn aus besonderen Gründen abschlägliche Zahlungen von der 
Behörde zugelassen werden: so hat der Erhebende darüber unter die ausge- 
stellte Liquidation zu quittiren; sie müssen aber gleichzeitig auch unter der 
noch zurückbehaltenen gedruckten Hauptquittung — und zwat in Gegen- 
wart des Zahlenden — angemerkt werden, sind gleichermaßen bey 
der wöchentlichen Abrechnung des Sporteleinnehmers mit dem Diener im 
Sportelbuche zu bemerken und im Journale des Sporteleinnehmers zu ver- 
einnahmen. 
S#. 172. 
Dergleichen Abschlagszahlungen sollen nach Befinden bis zur Erfüllung 
in der Sportelkasse aufbewahrt oder — so viel die antheiligen Separat- 
Gebühren und Verläge betrifft — alsbald vertheilt werden. 
S. 173. 
Am 30. Juny, 30. September und 31. Dezember jedes Jahres haben 
die Sporteleinnehmer das Sportelbuch abzuschließen und auf dem Grumde ei- 
nes, von dem Vorstande ihrer Behörde oder bey Landes-Kollegien vom Spor- 
tel-Kontroleur, nach Vergleichung mit dem Sportelbuche zu beglaubigenden, 
summarischen Ertraktes alle eingegangene Sporteln an die betroffene Ver- 
waltungsbehörde abzuliefern. 
Mit Resten darf dabey nur dann gewährt werden, wenn ein Zeugniß 
des Vorstandes der Behörde oder bey Landes-Kollegien des Sportel-Kon- 
troleurs solche als noch zur Zeit unbeybringlich bescheiniget. Bey der näch- 
sten Quartal-Ablieferung kann ein früherer Rest nur dann in Gewährschaft 
angenommen werden, wenn die vorgesetzte Behörde bescheiniget, daß wegen 
desselben bereits Erekution verfügt worden. Aber auch in diesem Falle 
hat der Sporteleinnehmer für den Rest zu haften, wenn er nicht nachweisen 
kann, ihn zeitig zur erekutivischen Beytreibung angezeigt zu haben, und eben 
so der Vorstand der Behörde, wenn er die Gebühr auf dergleichen Anzeigen 
nicht zeitig verfügte. 
. 174. 
Unvermeidlich enkstandene Kaduzitcken hingegen müssen, sobakb sie von 
dem Vorstande der Behörde pflichtmäßig bezeugk werden, zu jeber Zeit beyn
	        
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