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der betroffenen Oberkasse nach vorgängiger Prüfung in Zurechnung angenom-
men werden.
g. 175.
Am ersten April jedes Jahres ist die Hauptrechnung zu stellen und bin-
nen längstens vierzehen Tagen einzureichen. Es sind darin sowohl alle ein-
zelne Liquidations-Nummern nach ihren Beträgen aufzuführen, als auch die
Reste einzeln zu verzeichnen und von dem Vorstande der Behörde zu be-
scheinigen, daß ihm dieses Verzeichniß vorgelegt worden.
S. 176.
Uebrigens gelten hinsichtlich der Beybringung der Kosten folgende allge-
meine Bestimmungen:
1) Registraturen, Protokolle und Ausfertigungen, die nicht schon ein sie
umfassender Hauptansatz deckt, sind von demjenigen zu bezahlen, der sie
durch seinen Antrag oder durch seine Schuld veranlaßt hat, Termins-
Protokolle hingegen in der Regel von den Interessenten gemeinschaft-
lich, ausgenommen:
a) bey Terminen, in denen nur dem einen Theile Etwas zu leisten
oder zu verhandeln obliegt und der andere Theil nur dabey zu
seyn geladen ist;
b) bey Terminen zum Verhör der Zeugen oder der Sachverständigen,
wenn der Gegentheil keine Fragstücke eingereicht hat,
2) Bey Ausfertigung von Urkunden sind, dafern nicht ein Anderes verab-
redet worden,
à) Schuld-Dokumente vom Erborger,
b) Käufe, Schenkungen und andere Eigenthumsurkunden vom Erwerber,
) Pacht= und Mieth-Kontrakte vom Pachter oder Miether,
d) alle übrige Urkunden von demjenigen, der sie ausbringt, und, wenn
es zweyseitige Kontrakte sind, von beyden Theilen gemeinschaftlich zu
6 bezahlen, und zwar jedes Mahl vor der Aushändigung.
8) Die Kosten für Erkenntnisse in Civil -Sachen sind von den streitenden
Theilen gemeinschaftlich zu crlegen, ausgenommen:
a) wenn das Erkenntniß letzter Instanz die Kosten dem einen Theile
allein zuweißt,
b) wenn eine Appellation sofort durch Reskript verworfen und der Ap-
pellant zu den Kosten verurtheilt wird.