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Wird von einem Gerichte die Bestaͤtigung eines solchen Geschaͤftes ver-
sagt: so darf dagegen von beyden Kontrahenten gemeinschaftlich, wenn sie
burch die Versagung gleichmaͤßig sich fuͤr beschwert erachten, zu jeder Zeit
eine Berufung an die zustaͤndige Landesregierung, welche daruͤber in letzter
Instanz zu erkennen hat, eingewendet werden.
g. 209.
Aus einem Vertrage, welcher gegen die Bestimmungen in dem §. 27
abgeschlossen worden ist und die gerichtliche Bestaͤtigung nicht erhalten hat,
steht dem juͤdischen Glaͤubiger weder eine Klage noch eine Einrede zu.
Was der Jude in Folge eines der gerichtlichen Bestätigung bedürfenden,
aber ihrer ermangelnden Vertrages dem Christen erweislich gegeben hat, das
darf er vom Empfänger und dessen Erben, wenn sie die Sache noch besitzen,
zurückfordern. Sind die Empfänger nicht mehr im Besitze des Empfangenen:
so sind sie verbunden, den Werth desselben dem Juden zu ersetzen, doch nur
in so weit er in ihr Vermögen übergegangen ist oder sie absichtlich bewirk-
ten, daß dieses nicht geschah. Zum Beweis der Hingabe und des Werthes
sind schriftliche Bekenntnisse der Empfänger und jüdische Zeugen keine zuläs-
sigen Beweismittel.
Eine Vindikation des Gegebenen vom dritten redlichen Besitzer findet in
keinem Falle Statt.
Alle uübrige Paragraphen der Judenordnung vom 20. Juny 1828 blei-
ben unverändert in Kraft.
Urkundlich haben Wir diesen Nachtrag zur Judenordnung vom 20. Juny
1823 unter Beyfügung Unseres Großherzoglichen Staatinsiegels höchsteigen-
handig vollzogen.
So geschehen und gegeben Weimar den 6. May 1833.
Carl Friedrich.
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
vdt. Ernst Muͤller.