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schen Vortrage der Gebete meistens gebrauchte singende Ton, daß laute Nach-
sprechen der Gebete, das voreilende Einfallen bey den Wechselgebeten, sowie
das Schaukeln und Murmeln wird gemessenst untersagt.
g. 4.
Das Singen ist auf wirkliche Lieder in deutscher Sprache zu beschraͤn-
ken. Der Landrabiner hat für würdige und erbauliche Anwendung des Ge-
sanges bey dem Gottesdienste Sorge zu tragen und deshalb zweckdienliche
Anordnung zu treffen.
8. 5.
Nach dem Lesen der Gebete und der Thorah - Abschnitte an den Sab-
bath= und Festtagen und nach Aufführung eines erhebenden Gesanges sollen,
so oft es irgend nach der vorschriftsmäßigen Einrichtung und Dauer des Got-
tesdienstes thunlich ist, in deutscher Sprache Predigten oder Ablesungen ge-
eigneter religiöser Vorträge, auch belehrende und erbauende Unterredungen
über Religionsgegenstände (Katechisationen) mit der erwachsenen Jugend, ge-
halten werden.
Das Predigen und Katechisiren wird der Kandrabiner an seinem Wohn-
orte in der Regel selbst verrichten; demnächst jährlich zwey Mahl in
jeder der andern Judengemeinden des Eisenach'schen Kreises, die Stadt Ei-
senach ausgenommen. In Weimar und in Eisenach hat er jährlich Ein
Mahl öffentlichen Gottesdienst zu halten.
Außerdem ist in den Orten, wo der gandrabiner nicht wohnt, nach
deshalb von ihm genau zu ertheilender Anleitung, daß Ablesen zweckdienlicher
Religionsvorträge und das Katechisiren von den jüdischen Vorbetern zu
besorgen.
g. 6.
Das in dem Formular (Beylage ) enthaltene Gebet für Se. Kô=
nigliche Hoheit den Großherzog und die Großherzogliche Familie ist an jedem
Sabbath, nach dem Vortrage des einfallenden Thorah -Abschnittes, in der
Synagoge vom Landrabiner, an denjenigen Orten aber, wo der Landra-
biner nicht anwesend ist, vom Vorbeter, mit der Thorah im Arme, laurt vor-
zulesen und nach Beendigung eines jeden Hauptabschnittes desselben, ist von
der Versammlung laut: „Amen!“ zu sprechen.