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g. 7.
Das Vorbeteramt ist, seiner Wichtigkeit wegen, allein von den dazu
eigens angestellten und verpflichteten Personen zu verrichten. Vorbetergehül-
fen (Bale hathphilloth) und auswärtige Vorbeter sind bloß ausnahmsweise,
und zwar nicht anders, als nach pflichtmaßiger Erprobung ihrer Tauglichkeit
durch den Landrabiner, zuzulassen.
g. 8.
Damit das Zusanmenrufen der Gemeindeglieder zur Synagoge unter-
bleiben kann, soll die Zeit des Gottesdienst-Anfanges fuͤr jedes Jahr durch
den Landrabiner im Voraus genau bestimmt und durch einen Anschlag an
der Synagogen-Thüre bekannt gemacht werden.
g. 9.
Das Zusammenkommen zum Halten der Frühgebete darf nicht eher, als
mit der Morgendämmerung Statt finden.
g. 10.
Der Eintritt sowie der Schluß der Gottesdienst-Feyer ist durch den
Landrabiner, oder in dessen Vertretung durch den Vorbeter der Versamm-
lung zu verkuͤndigen.
» §.11.
Bey dem Hingehen nach der Synagoge und bey dem Weggehen aus
der Synagoge ist, zu Vermeidung von Anstoß, schickliche Kleidung zu tragen.
Die so genannten Sterbekleider dürfen von denjenigen, die solcher sich bedienen
wollen, erst im Gebaude der Synagoge angelegt werden. Die Kopfbedeckung
in der Synagoge muß ebenfalls durchaus anständig seyn. Der Vorstand und
die zum Chor gehörigen Personen, mit Einschluß des Kirchendieners, sollen
in der Synagoge eine einfache schwarze Kopfbedeckung tragen.
g. 12.
Ordentliche Schemel zum Niedrigsitzen in der Synagoge am Trauer-
tage der Zerstörung des Tempels zu Jerusalem werden gestattet. Jedoch ist
das Tragen der Schemel über die Straße ohne Aufsehenserregung zu bewir-
ken. Heusäcke, Strohsäcke und dergleichen, statt der Schemel, dürfen nicht
gebraucht werden. Ueberhaupt ist