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g. 18.
Versteigerung des Verrichtens gottesdienstlicher Handlungen sowohl in
als außer der Synagoge ist gänzlich abgeschafft.
g. 20.
Das Aufrufen zur Thorah hat nur der Vorbeter, und zwar nach ord-
nungsmäßiger Reihefolge, mit Beachtung der Chejubim zu thun. Das Her-
ausnehmen der Thorah aus der heiligen Lade und deren Wiederhineinlegen
steht ebenfalls allein dem Vorbeter zu. Auch hat er allein die Haphtarah
zu lesen.
g. 21.
Am Gesetzfreuden-Feste (Simchath Thorah) sind nur die zum Vorlesen zu
gebrauchenden drey Thorah aus der heiligen Lade zu nehmen, und es ist nur
drey Mahl um den Almemmer zu gehen. Ferner sind, wie an den übri-
gen Festtagen, an diesem Tage nur fünf Personen, außer den Chathan be-
reschith und Chathan Thorah, zur Thorah aufzurufen. Wegzulassen ist das
Aufrufen der Col huccohanim (aller Priester), Col hallwihim (aller Leviten)
und Col hannarim (aller Knaben).
g. 22.
Bey dem Aufgange eines Brautigams zur Thorah mag, wenn er es
verlangt, dab Bchad jachid gesprochen, aber ein solcher darf nicht mit
einer höheren Stimme, als die Anderen, zur Thorah aufgerufen werden.
Den Vorbetern bleiben hierbey, in Bezug auf die besonderen Segnungen, ihre
Gebührenansprüche, in soweit solche bisher begründet waren, vorbehalten.
g. 23.
Das am Neujahrsfeste und am Versöhnungsfeste bisher üblich gewesene,
die Andacht störende wiederholte Oeffnen und Schließen der heiligen Lade
soll nicht mehr Statt haben.
g. 24.
Das Gebet Adonni Elohe Jisrael, das Gebet Schomer Jisrael
und das Lesen des Col nidre am Versöhnungstage fallt von jebzt an gänzlich
hinweg. Desgleichen wird das Malkoth-Schlagen am Abend vor dem Ver-
söhnungstage verbothen.