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Haustrauung von der Aufsicht abgeschlagen oder wird von derselben ei
zu hohe Abgabe dafuͤr bestimmt: so findet deshalb noch V ier
Landes-Direktion Statt. 5 6 Vorstellung bep der
Durchaus untersagt werden hiermit alle, anstößiges Aufsehen errege
. ... , n
Gebraͤuche bey juͤdischen Trauungen, wie das egenheee eufforn *s
eines Glases, das Vorausgehen einer Mannsperson mit Fahne und derglei-
den mehr. den 1g wangelisten Kirche angeordneten Bußtagen und
in den zwey letzten Wochen vor den christlichen Ostern ist j
gaͤnzlich untersagt. stich sern it iede Hochzeisfeyer
§. 29.
Das Begleiten der, nach einer Niederkunft, zum ersten Mahle wi
4 wiede
die Synagoge besuchenden Frauen, so wie der neu verehelichten .s a
fortan höchstens nur für zwey Verwandte gestattet seyn.
#§#.30.
Für die Judenkinder beyderley Geschlechtes soll, in A ihre
Austritt aus der Elementar-Schule, unter #t der bisct auf ihen
desgesetzlichen Bestimmungen im Betreff der Entlassung aus dem Schulunter-
richte, jährlich eine Feyerlichkeit in der Synagoge angestellt werden.
Dabey sind die Kinder über das Wesentliche der jüdischen Religionslehre zu
prüfen; sodann haben dieselben, wenn sie diese Prüfung bestanden, ihr Re-
ligions-= Glaubensbekenntniß in deutscher Sprache abzulegen und sind vom
Landrabiner (mittelst Rede in deutscher Sprache) an ihre künftigen Pflichten
als Religionsbekenner und Staatsbürger zu erinnern, auch, dem Geiste der
indischen Fligion-Leme , einzusegnen.
ie jedesmahlige Bestimmung des Tages di · ie-
denen Orten ist dem Landrabiner tbewuassen dieset Feyer in den verschi-.
g. 31.
Den feyerlichen Gottesdienst zu Einweihung eines neuen Tempel= (Sy-
—8 Ortes hat ebenfalls der Landrabiner jedes Mahl Wn* *
ordnen.
8. 82.
Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Wohmmgen zu Privat-
Andachtshaltung sind von jetzt an überall gemessenst —* zu Privat-