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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches
Regierungs-Blakl.
Nummer 10. Oen 10. September 1833.
Bekanntmachungen.
I. Die Holzfrevel im hiesigen Kreise haben auf eine solche Weise über-
hand genommen, daß die strengsten Maßregeln dagegen ergriffen werden müssen.
Es ist zu dem Ende angeordnet worden, daß aller Frevel ohne Berzug an-
gezeigt und auf das Strengste untersucht, und weniger auf Geldstrafe, als auf Ge-
füängniß, nach Umständen mit Schmälerung der Kost und körperlicher Züchtigung
verbunden, desgleichen auf Handarbeit und Verlust der Erlaubniß zum Holzsam-
meln, durch Abnahme der Sesezeichen erkannt, auch die erkannte Strafe ohne allen
Anstand und unnachsichtig vollstreckt werden soll.
Wir machen dieses zur Warnung öffentlich hiermit bekannt.
Eisenach den 18. May 1838.
Großherzoglich Scchsische Landesregierung.
von Gerstenbergk.
II. Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, haben, nach eingeholtem
rechtlichen Gutachten des Großherzoglich Sächsischen und Gesammt-Oberappella-
tions -Gerichtes zu Jena und der beyden Landesregierungen allhier und zu Ei-
senach, für nothwendig erachtet, den §. 4 des Gesetzes vom 24. April 1817, die
Entrichtung des Kollateral-Geldes betreffend, dahin authentisch zu erladutern, daß
von allen Erbschaften, wo Ehegatten einander succediren, an Kollateral=
Geld Etwas nicht entrichtet werden soll.
Höchstem Befehle zu Folge wird dieses hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Weimar den 14. May 1833.
Großherzoglich Sichsische Landesregierung.
Krumm.