Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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III. Zu Beseitigung vorgekommener Zwelfel haben Se. Königliche Hoheit, 
der Großherzog, nach vernommenem Gutachten des Großherzoglich Sachsischen 
und Gesammt-Oberappellations= Gerichtes zu Jena und Hoöchstdero beyden Lan- 
deSregierungen zu Weimar und zu Eisenach, zu §. 61 der provisorischen Ober- 
Appellations-Gerichtsordnung folgende authentische Interpretation zu ertheilen 
gnädigst geruhet: 
1) in dem Falle, wo die Akten wegen offenbar vorliegender Unerheblichkeit 
und Frivolität der Appellations-Beschwerden von der Landesregierung gleich 
nach interponirter oder gleich nach justifizirter Appellation, also ohne Abhal- 
tung eines Inrotulations-Termines, an das Ober-Appellations = Gericht ge- 
sendet werden, muß doch den Partheyen von dieser Uebersendung der Akten 
zeitig Nachricht gegeben werden, damit sie von der unter Nr. VIII des 
Publikations = Patentes zur provisorischen Ober-Appellations = Gerichtsord- 
nung und im §. 16 dieser Gerichtsordnung nachgelassenen Befugniß, auf 
Versendung der Akten an eine auswärtige Fakultät anzutragen, geeigneten 
Falles Gebrauch machen können. 
2) Diese Benachrichtigung darf aber dann unterbleiben, wenn das Rechtsmittel 
der Ober-Appellation gegen eine richterliche Verfügung eingewendet wird, 
welche auf den einseitigen Antrag des Ober-Appellanten und ohne vorheri- 
ges Gehör des Gegners erlassen worden ist. 
Höchstem Befehle zu Folge wird solches zu Jedermanns Nachricht hiermit 
öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar den 17. May 1883. 
Großherzoglich Sachsische Laudesregierung. 
Krumm. 
IV. Des Großherzogs Koönigliche Hoheit haben, in Berücksichtigung des 
landständischen Antrages unter Nr. III Ziffer 25 der unterthänigsten Interzessio- 
nal-Schrift vom 28. März dieses Jahres, nach gnddigst vernommenem Gutach- 
ten der unterzeichneten Großherzoglichen Landes-Direktion, mittelst höchsten Re- 
skriptes vom 3. dieses Monathes folgende 
Vorschrift 
über das Verfahren bey Güterzerschlagungen und Abtrennungen — soweit solche 
nach den, über die Geschlossenheit der Güter und über Dismembrationen in den
	        
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