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III. Zu Beseitigung vorgekommener Zwelfel haben Se. Königliche Hoheit,
der Großherzog, nach vernommenem Gutachten des Großherzoglich Sachsischen
und Gesammt-Oberappellations= Gerichtes zu Jena und Hoöchstdero beyden Lan-
deSregierungen zu Weimar und zu Eisenach, zu §. 61 der provisorischen Ober-
Appellations-Gerichtsordnung folgende authentische Interpretation zu ertheilen
gnädigst geruhet:
1) in dem Falle, wo die Akten wegen offenbar vorliegender Unerheblichkeit
und Frivolität der Appellations-Beschwerden von der Landesregierung gleich
nach interponirter oder gleich nach justifizirter Appellation, also ohne Abhal-
tung eines Inrotulations-Termines, an das Ober-Appellations = Gericht ge-
sendet werden, muß doch den Partheyen von dieser Uebersendung der Akten
zeitig Nachricht gegeben werden, damit sie von der unter Nr. VIII des
Publikations = Patentes zur provisorischen Ober-Appellations = Gerichtsord-
nung und im §. 16 dieser Gerichtsordnung nachgelassenen Befugniß, auf
Versendung der Akten an eine auswärtige Fakultät anzutragen, geeigneten
Falles Gebrauch machen können.
2) Diese Benachrichtigung darf aber dann unterbleiben, wenn das Rechtsmittel
der Ober-Appellation gegen eine richterliche Verfügung eingewendet wird,
welche auf den einseitigen Antrag des Ober-Appellanten und ohne vorheri-
ges Gehör des Gegners erlassen worden ist.
Höchstem Befehle zu Folge wird solches zu Jedermanns Nachricht hiermit
öffentlich bekannt gemacht.
Weimar den 17. May 1883.
Großherzoglich Sachsische Laudesregierung.
Krumm.
IV. Des Großherzogs Koönigliche Hoheit haben, in Berücksichtigung des
landständischen Antrages unter Nr. III Ziffer 25 der unterthänigsten Interzessio-
nal-Schrift vom 28. März dieses Jahres, nach gnddigst vernommenem Gutach-
ten der unterzeichneten Großherzoglichen Landes-Direktion, mittelst höchsten Re-
skriptes vom 3. dieses Monathes folgende
Vorschrift
über das Verfahren bey Güterzerschlagungen und Abtrennungen — soweit solche
nach den, über die Geschlossenheit der Güter und über Dismembrationen in den