Großherzogl. S. Weimar---Eisenach'sches
Regittungs-Blatt.
Nummer 20. Den 13. September 1833.
Bekanntmachungen.
I. Wegen Einrichtung der alle Jahre von den Gerichtsbehörden an uns
einzusendenden Vormundschafts-Tabellen finden wir nöthig, für unsern
Bereich Folgendes allgemein darüber anzuordnen:
In die Vormundschafts-Tabellen sind künftighin nicht bloß solche Vormund-
schaften einzutragen, mit welchen eine Vermögensverwaltung verbunden ist, son-
dern auch alle diejenigen Fälle, in welchen der Nießbrauch des Vermögens der
Pflegebefohlenen den dazu Berechtigten — dem Vater, der Mutter oder sonstigen
Personen — zusteht; ja selbst auch die Fälle, in welchen Minderjährige im
Frage stehen, die Vermögen gar nicht besitzen, und entweder beyde Aeltern., oder
doch wenigstens den Vater verloren haben.
Denn es liegt in den Nießbrauchsfällen der vormundschaftlichen Behörde die
wichtige Pflicht ob, über die pflegliche Benutzung des Vermögens und Erhaltung
der Substanz überhaupt, sowie über die gehörige Entrichtung der Abgaben und
Zinsen zu wachen.
In Fällen aber, wo kein Vermögen vorhanden ist, und der Vater nicht
mehr lebt, wo folglich die nachgelassenen Minderjahrigen der Mutter, oder sonst
einer mit vaterlicher Gewalt nicht bekleideten Person anvertraut sind, hat sich
die Vormundschaftobehörde durch Beaufsichtigung der Erziehung und der Ausbildung
thätig zu zeigen und, wie solches geschehen, zu bemerken.
Sämmtliche Gerichtsstellen unseres Bereiches haben sich hiernach künftig zu
richten. Eisenach den 29. Juny 1833.
Großherzoglich Sachsische Landesregierung.
von Gerstenbergk.