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II. Mit allerhoͤchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großher-
zogs, ist die unterzeichnete Großherzogliche Landes-Direktion mit den Fürstlich
Reuß-Plauenschen Regierungen zu Greiz und zu Gera dahin übereingekommen,
daß in allen, die Staatsangehörigkeit und die Uebernahme der Vagabunden und
Ausgewiesenen betreffenden Fällen zwischen dem Großherzogthume Sachsen Wei-
mar-Eisenach und den Fürstenthumern Reuß-Plauen dlterer und jüngerer Linie
die Bestimmungen der, in Nr. 15 des Großherzogl. Regierungs-Blattes vom Jahre
1822 abgedruckten, diesfallsigen Preußisch = Sächsischen Uebereinkunft vom 5. Fe-
bruar 1820 verbindliche Kraft und Wirkung haben sollen, jedoch mit folgender
Erlduterung:
Kinder nicht heimathsloser Aeltern, welche, vor Eintritt ihrer Konskriptions-
Pflichtigkeit in dem Geburtslande, mit ihren Aeltern in das Gebieth des
jenseitigen Staates ziehen, werden, falls diese das Heimathsrecht daselbst
wirklich erlangt haben, der Militär-flichtigkeit gegen den verlassenen
Staat enthoben und sind derselben gegen das neue Heimathsland unter-
worfen.
Die Ablieferung und Uebernahme der Ausgewiesenen erfolgt diesseitSs bey den
Großherzoglichen Aemtern zu Neustadt an der Orla, Weida und Börgel und
jenseits zu Schleiz, Lobenstein und Gera.
Weimar den 27. July 1833.
Großherzoglich Süächsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.
II. Semmtliche Polizey-Unterbehörden des Großherzogthumes werden hier-
mit angewiesen:
1) strenge Achtsamkeit darauf zu richten, daß aus dem Auslande ankommende
Holizey-Arrestaten und Schieblinge nur dann zum Weiter-Transporte an-
genommen werden, wenn sie nothdürftig bekleidet und besonders mit Schuh-
werk gehörig versehen sind;
2) dafür zu sorgen, daß die von denselben abzusendenden Schieblinge vorher
gehörig bekleidet und mit Schuhwerk versehen werden.
Weimar den 1. August 1833.
Großherzogliche Süchsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.