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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches
Regierungs-Blall.
Nummer 21. Den 1. Oktober 1833.
Bekanntmachungen.
I. Nach einer von dem Großherzoglichen Staats-Ministerium allhier mit dem
Herzoglich Sächsischen geheimen Ministerium zu Altenburg getroffenen Vereinba-
rung soll die zwischen dem Großherzogthume und dem Herzogthume Sachsen-Al-
tenburg wegen des Ligquidirens in untersuchungssachen bestehende Konvention
vom Jahre 1824 (Nr. 4 des Regierungs-Blattes von gedachtem Jahre Ziffer V)
künftig gegenseitig dahin ausgelegt werden:
daß in allen und jeden Untersuchungsfällen, wo die Kosten dem Fiskus
oder einem Patrimonial-Gerichtsherrn zur Last fallen, sey es nun, daß
ein zur Kostenzahlung pflichtiges Subjekt ermittelt worden, aber zahlungs-
umfähig erscheint, oder daß der Angeschuldigte Kostenfrey von der Unter-
suchung entbunden worden, oder endlich daß die Untersuchung gar nicht
einmahl gegen ein bestimmtes Subjekt ihre Richtung genommen, bloß
die in der Konvention erwähnten Verldge wechselseitig gefordert und er-
stattet werden sollen.
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird daher
diese Erläuterung zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht.
Weimar den 5. September 18338.
Großherzoglich Sachsische Landesregierung.
von Müller.