Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches 
Regierungs-Blall. 
Nummer 21. Den 1. Oktober 1833. 
  
Bekanntmachungen. 
I. Nach einer von dem Großherzoglichen Staats-Ministerium allhier mit dem 
Herzoglich Sächsischen geheimen Ministerium zu Altenburg getroffenen Vereinba- 
rung soll die zwischen dem Großherzogthume und dem Herzogthume Sachsen-Al- 
tenburg wegen des Ligquidirens in untersuchungssachen bestehende Konvention 
vom Jahre 1824 (Nr. 4 des Regierungs-Blattes von gedachtem Jahre Ziffer V) 
künftig gegenseitig dahin ausgelegt werden: 
daß in allen und jeden Untersuchungsfällen, wo die Kosten dem Fiskus 
oder einem Patrimonial-Gerichtsherrn zur Last fallen, sey es nun, daß 
ein zur Kostenzahlung pflichtiges Subjekt ermittelt worden, aber zahlungs- 
umfähig erscheint, oder daß der Angeschuldigte Kostenfrey von der Unter- 
suchung entbunden worden, oder endlich daß die Untersuchung gar nicht 
einmahl gegen ein bestimmtes Subjekt ihre Richtung genommen, bloß 
die in der Konvention erwähnten Verldge wechselseitig gefordert und er- 
stattet werden sollen. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird daher 
diese Erläuterung zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar den 5. September 18338. 
Großherzoglich Sachsische Landesregierung. 
von Müller.
	        
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