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Da zu besorgen ist, daß die bezeichneten, in den Rachbarlanden herabgesetz-
ten Kupfermünzen besonders in die Orte des Neustaͤdt'schen Kreises haͤufig einge-
bracht werden möchten: so finden wir uns veranlaßt, bezüglich mit Erneuerung
unserer, auf die alteren Chursächsischen Gesetze gegründeten, Bekanntmachung vom
9. September 1828 wegen Ausgebung des Kupfergeldes im Neustädt'schen
Kreise Folgendes hiermit zu verordnen:
1) Neben der Landes-Kupfermünze darf nur die Königlich Scchsische, die Kö-
mglich Hannöversche und die Herzoglich Beaunschweigsche Kupfermunze
nach ihrem vollen Nennwerthe ausgegeben werden.
2) Die Churhessischen 4 Heller oder 1 Kreuzerstücke sind zu 3 Pfennigen,
die Churhessischen 2 Heller oder 1 Kreuzerstücke zu 1 Pfemig, die Her-
zoglich Gothaischen 3 Pfennigstücke zu 2 Pfennigen, die Herzoglich Gothai-
schen 2-, 11= und Pfennigstücke zu 1 Pfennig, die alteren Erfurt'schen 4
Pfennigstücke zu 3 Pfennigen, die Erfurt'schen 3-, 2= und 1 Pfennigstücke
zu 1 Pfennig auszugeben.
3) Alle übrige ausländische Kupfermünzen, nahmentlich auch die Fürstlich Reu-
ßischen, dürfen nur nach ihrem halben Rennwerthe ausgegeben werden.
Wer die, unter 2 und 3 bezeichneten, Kupfermünzen zu einem höhern, als
dem vorbestimmten Geltungswerthe ausgiebt, verfallt in zwey Thaler
Geldbuße bey jedem Zuwiderhandlungsfalle (wovon der Anzeiger die Hälfte
bezieht), nach Befinden auch in höhere Geld= oder verhältnißmäßige Ge-
fängniß-Strafe. Weimar am 1. Oktober 1833.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.
IV. Die zwischen dem Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach und
dem Herzogthume Sachsen Meiningen seit dem 1. September 1823“ bestehende
Konvention wegen gegenseitiger Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen
ist, in Folge deshalb Statt gefundener Verhandlungen, auf die dem Herzog-
thume Sachsen Meiningen einverleibten Gebiethstheile des vormahligen Herzogthumes
Sachsen Hildburghausen erstreckt worden.
Wir bringen solches mit Hinweisung auf die Erklärung des Großherzoglichen
Staats-Ministeriums vom 15. August 1828 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1823
Seite 166) andurch zur öffentlichen Kenntniß. Weimar den 6. Dktober 1883.
Großherzoglich Süächsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.
V. Zu Folge höchsten Befehls Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs,
wird der nachstehende in der acht und vierzigsten Sitzung der deutschen Bundes-
versammlung vom 14. v. M. gefaßte Beschluß: