Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Die Fröhner bekommen hierfür taglich vier Pfund Brot und zwey Käse. 
4) Die herrschaftliche breite Wiese, zum ehemahligen Vorwerke Waldeck gehörig, 
welche einschürig ist, wird folgendergestalt befrohndet: 
a) die drey Dörfer Bobeck, Gerega und Waldeck haben gemeinschaftlich das 
Heu zu wenden und in Schober zu bringen. Gerega stellt hierzu täglich 
acht, Bobeck abwechselnd einen Tag zwöôlf und den folgenden Tag drey- 
zehen, Waldeck aber täglich siebenzehen Mann. Die Fröhner treten Mit- 
tags an, wenn der Hirte austreibt, und ab, wenn er eintreibt. Jeder 
Fröhner bekommt täglich zwey Pfund Brot und einen halben Käse. 
Das Graöstreuen und Abstechen oder Zulangen des Heues, wenn cs auf 
den Waldecker Schaafstall geschafft und eingepanußt wird verrichten sechs 
Kleinhausler zu Bobeck und zwar dergestalt, daß sie ein Jahr um das 
andere in der Arbeit abwechseln, also: wer dieses Jahr streuet, im fol- 
genden absticht. Die Grasstreuer bekommen das gewöhnliche Frohnebrot, 
die Abstecher aber außer dem Brote jeder noch ein halbes Pfund Speck. 
Neunzehen kleine Hauser in Bobeck, welche die Gras= und Heuabstecher- 
Frohne nicht haben, müssen das Heu auf der breiten Wiese auf dem Wal- 
deck'schen Schaafstalle einpannßen und zwar stellen sechs Huser zu dieser 
Arbeit zwey, die übrigen aber nur einen Mann, so daß anjetzo fünf und 
zwanzig Mann diese Frohne verrichten. Werden aber künftighin noch 
mehr kleine Hauser in Bobeck eingebaut: so müssen diese neuen Häuser 
nach einer Uebereinkunft unter der Gemeinde diese Frohne auch mit leisten. 
Diese Frohne wird ohne alle Entschädigung geleistet. 
5) Das Kamnergut Gniebsdorf übt auch in Bobeck sowie in den obgenann- 
ten sieben Amtödörfern den Dienstzwang aus, jedoch bloß rücksichtlich der 
Mägde und bekommt eine jede dienstthuende Person vier Groschen Miethgeld 
und acht Meißnische Gülden Lohn 2c. 
Das Protokoll wurde vorgelesen, genehmiget 2c. auch unterschrieben. 
von Gerstenbergk. Hermann. 
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Carl Friedrich Sckell. 
Die Richtigkeit des vorstehenden rdschriftiicen Auszuges beglaubigen ge- 
meinschaftlich Altenburg den 13. Juny 188 
, Christian Gottfr. Hermann, 
Herzoglich Altenburg'scher 
Bevollmaͤchtigter. 
 
	        
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