Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

Artikel 5. 
Die Wasserzoͤlle auf den Fluͤssen in den zum Vereine gehoͤrigen Landen 
werden auch ferner, den privativen Anordnungen der betreffenden Regierungen 
oder den etwa daruͤber bestehenden Vertraͤgen gemaͤß, erhoben, jedoch sollen we- 
der neue Wasserzoͤlle eingefuͤhrt, noch die bestehenden ohne allseitige Zustimmung 
erhoͤhet, auch in Betreff der Erhebungsart und des Betrages dieser Zoͤlle die 
Unterthanen der übrigen mitkontrahirenden Staaten den eigenen Unterthanen 
überall gleich behandelt werden. 
Artikel 6. 
Damit die gegenseitige Freyheit des Verkehrs nicht durch eine Ungleichheit 
der Besteuerung der inneren Erzeugnisse eine störende Ausnahme erleide, sind die 
hohen Kontrahenten übereingekommen, in ihren zum Vereine gehörigen Ge- 
biethen hinsichtlich der Abgabe von der Fabrikation des Branntweines, ingleichen 
von dem inländischen Tabacks= und Weinbau dieselbe Besteuerung und Erhebung 
eintreten zu lassen, welche in den Königlich Preußischen Staaten dermahlen ge- 
setlich eingeführt ist, auch die ohnehin in den Vereinslanden bestehenden Abga- 
ben von der Bereitung des Bieres nicht unter den Betrag der dieserhalb gegen- 
wärtig in Preußen bestehenden Steuer herabzusetzen. 
Ingleichen wollen die hohen Kontrahenten für den Debit des Kochsalzes 
eine gleichförmige Regie= Einrichtung einführen und einen Debit-Preis festsetzen, 
unter welchem in keinem der zu dem Vereine gehörigen Gebiethe das Salz ab- 
gesetzt werden darf. 
Der Verkauf des Salzes an Privaten aus dem Gebiethe der einen in das- 
jenige einer anderen der kontrahirenden Regierungen ist verbothen, mit Ausnahme 
der Fälle einer besonderen Uebereinkunft zwischen den betheiligten Regierungen, 
ingleichen solcher Fälle, wo dieser Verkauf auf dem Grunde eines zwischen der 
Regierung jenes Landes, wohin das Salz verkauft wird, und der Saline, welche 
es verkauft, bestehenden Vertrages, unter Beobachtung der auf der Saline an- 
geordneten Kontrole-Maßregekn Statt findet. 
Artikel 7. 
In denjenigen Landen, wo der Debit der Spielkarten zu den Staats-Mo- 
nopolien gehört, ist die Einführung derselben aus anderen zum Vereine gehöri- 
gen Landen auch fernerhin verbothen. Auch bleibt einer jeden Regierung, in de- 
ren Gebiethe dieses Monopol noch nicht bestehet, unbenommen, dasselbe einzufüh-
	        
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