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tung der gemeinschaftlichen Behoͤrde in Erfurt (Artikel 17) und die dieser ob-
liegende Geschaͤftsfuͤhrung verursacht.
Artikel 14.
Von der tarifmaͤßigen Abgabenentrichtung bleiben die fuͤr die Hofhaltungen
der hohen Souveraine und ihrer Regentenhaͤuser, so wie die fuͤr die bey ihren
Hoͤfen accreditirten Gesandten eingehenden Gegenstaͤnde nicht ausgenommen, und
wenn dafür Rückvergütungen Statt haben: so werden solche der Gemeinschaft
nicht in Anrechnung gebracht.
Eben so wenig anrechnungsfähig sind Entschädigungen, welche wegen Ein-
ziehung von Zollrechten, oder wegen aufgehobener Befreyungen an Kommunen
oder einzelne Berechtigte gezahlt werden müssen. ·
Artikel 15.
Vergünstigungen für Gewerbtreibende hinsichtlich der Steuerentrichtung, welche
nicht in der Zollgesetzgebung selbst begründet sind, fallen der Staatskasse der-
jenigen Regierung, welche sie bewilliget hat, zur Last. Darüber, unter wel-
chen Maßgaben solche Vergünstigungen zu bewilligen sind, wird nähere Verabre-
dung vorbehalten.
Artikel 16.
Das Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Recht wird ebenfalls von je-
dem der kontrahirenden Theile in seinem Gebiethe ausgeübt.
Artikel 17.
In Beziehung sowohl auf die Zollerhebung, als auf die Verwaltung und
Erhebung der vertragsmäßig nach gleichförmigen Einrichtungen zu erhebenden in-
neren Steuern (Artikel 6) wird von sämmtlichen Vereinsregierungen eine gemein-
schaftliche Kontrole angeordnet, und diese einem General-Inspektor übertragen
werden, welchem zugleich die Vorbereitung der jährlichen Revenüen-Theilung ob-
liegen soll. Der Sib des General-Inspektors wird in Erfurt seyn. Das Nä-
here über die Einrichtung dieser Kontrole wird durch ein besonderes Regulativ
bestimmt werden, welches als ein integrirender Theil des gegenwärtigen Vertrages
angesehen werden soll. 5