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Artikel 18.
Es werden jaͤhrlich zu einer noch naͤher zu verabredenden Zeit Bevollmaͤch-
tigte saͤmmtlicher Vereinsregierungen in Er furt zusammenkommen, um uͤber die
Angelegenheiten des Vereins sich zu berathen, Beschluͤsse zu fassen, nahmentlich
auch die definitive Abrechnung zwischen den betheiligten Staaten festzustellen.
Einer dieser Bevollmaͤchtigten wird dabey zum Vorsitzenden gewaͤhlt, ohne
daß jedoch demselben hierdurch ein Vorrecht vor den anderen zu Theil wuͤrde.
Im Falle des Beduͤrfnisses werden die Vevollmächtigten auch außerordent-
liche Zusammenkünfte halten, worüber die betheiligten Regierungen sich auf dem
Wege des schriftlichen Benehmens einigen werden.
Die Kosten der Bevollmächtigten werden von einer jeden Regierung für den
ihrigen getragen.
Artikel 19.
Alles, was sich auf die Ausführung der im gegenwärtigen Vertrage enthal-
tenen Verabredungen bezieht, soll durch gemeinschaftliche Kommissare vorberei-
tet werden.
Zum Geschäfte dieser Kommisfare gehört insbesondere die Vereinbarung we-
gen der nöthigen übereinstimmenden Abfassung der in den zum Vereine gehörigen
Landen und Landestheilen einzuführenden organischen Bestimmungen und der da-
mit in Verbindung stehenden reglementairen Verfügungen und Instruktionen, in-
gleichen die Vereinbarung, welche Maßgaben bey dem Organisations-Plane für
die Verwaltung der gemeinschaftlichen Abgaben in einem jeden Vereinslande
nöthig sind. ’
Artikel 20.
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages, welcher spätestens am 1. Jannar
1834 in Ausführung kommen soll, wird vorläufig bis zum 1. Januar 1842 fest-
gesegt. Wird der Vertrag während dieser Zeit und spatestens neun Monathe
vor Ablauf derselben nicht gekündiget: so soll derselbe als noch auf zwölf
Jahre, und so fort von zwölf zu zwölf Jahren verlängert angefehen werden.