460
Artikel 4.
In den Gebiethen der kontrahirenden Staaten sollen uͤbereinstimmende Ge-
setze über Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangsabgaben bestehen, jedoch mit
Modifikationen, welche, ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu thun, aus der
Eigenthümlichkeit der allgemeinen Gesetzgebung eines jeden Theil nehmenden Staa-
tes oder aus lokalen Interessen sich als nothwendig ergeben.
Bey dem Zoll-Tarife nahmentlich sollen hierdurch in Bezug auf Eingangs-
und Ausgangsabgaben bey einzelnen weniger für den größeren Handelsverkehr
geeigneten Gegenständen, und in Bezug auf Durchgangsabgaben, je nachdem der
Zug der Handelsstraßen es erfordert, solche Abweichungen von den allgemein an-
genommenen Erhebungssätzen, welche für einzelne Staaten als vorzugsweise wün-
schenswerth erscheinen, nicht ausgeschlossen seyn, sofern sie auf die allgemeinen
Interessen des Vereines nicht nachtheillg einwirken.
Desgleichen soll auch die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und Durch-
gangsabgaben und die Organisation der dazu dienenden Behörden in allen Län-
dern des Gesammtvereines, unter Berücksichtigung der in denselben bestehenden
eigenthümlichen Verhältnisse, auf gleichen Fuß gebracht werden.
Die nach diesen Gesichtspunkten zwischen den kontrahirenden Staaten zu
vereinbarenden Gesetze und Ordnungen, nahmentlich:
das Zollgesetz,
der Zoll-Tarif,
die Zollordnung,
sollen als integrirende Bestandtheile des gegenwärtigen Vertrages angesehen
und gleichzeitig mit demselben publizirt werden.
Artikel 5.
Veränderungen in der Zoll-Gesebgebung mit Einschluß des Zoll-Tarifs und
der Zollordnung (Artikel 4) so wie Zusätze und Ausnahmen können nur auf dem-
selben Wege und mit gleicher Uebereinstimmung sämmtlicher Glieder des Gesammt-
vereines bewirkt werden, wie die Einführung der Gesetze erfolgt.
Dieß gilt auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung auf die Zoll=
Verwaltung allgemein abandernde Normen aufstellen.