Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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chen die Waarenführer unter Vorzeigung ihrer Frachtbriefe oder Transport-Zet- 
tel die aus dem einen in das andere Gebieth überzuführenden Gegenstände abzu- 
geben haben. # 
Auf den Verkehr mit rohen Produkten in geringeren Quantitaäten, so wie 
überall auf den kleineren Grenz= und Marktverkehr, und auf das Gepäck von 
Reisenden findct obige Bestimmung keine Anwendung. Auch wird keinerlep Waa- 
ren-Revision Statt finden, außer in so weit, als die Sicherung der Ausglei- 
chungsabgaben (Artikel 7, b) es erfordern könnte. 
Artikel 9. 
Hinsichtlich der Einfuhre von Spielkarten behalt es in jedem der zum Ge- 
sammtvereine gehörigen Staaten bey den bestehenden Verboths= oder Beschrän- 
kungsgesetzen sein Bewenden. 
Artikel 10. 
In Betreff des Salzes wird Folgendes festgesetzt: 
a) die Einfuhre des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz aus- 
geschieden zu werden pflegt, aus fremden nicht zum Vereine gehörigen 
Ländern in die Vereinsstaaten ist verbothen, in so weit dieselbe nicht für 
eigene Rechnung ciner der vereinten Regierungen, und zum unmittelbaren 
Verkaufe in ihren Salzämtern, Faktoreyen oder Niederlagen geschieht. 
Die Durchfuhre des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den 
zum Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Lander soll nur mit 
Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebieth bey der Durchfuhre be- 
rührt wird, und unter den Vorsichtsmaßregeln Statt finden, welche von 
denselben für nöthig erachtet werden. 
Die Ausfuhre des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten 
ist fre. 
Was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft: so ist die Ein- 
fuhre des Salzes von einem in den andern nur in dem Falle erlaubt, 
wenn zwischen den Landesregierungen besondere Verträge deöhalb bestehen. 
)Wenn eine Regicrung von einer andern innerhalb des Gesammtvereines 
aus Staats= oder Privat-Salinen Salz beziehen will: so müssen die 
Sendungen mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden. 
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