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Rückvergütungen der inländischen Staatssteuern sollen bey der Ueberfuhre
der besteuerten Gegenstände in ein anderes Vereinsland nicht gewährt
werden.
Auf andere Erzeugnisse als Bier und Malz, Branntwein; Tabacköblatter,
Traubenmost und Wein soll unter keinen Umständen eine Auögleichungs-
abgabe gelegt werden.
In allen Staaten, in welchen von Taback, Traubenmost und Wein eine
Ausgleichungsabgabe erhoben wird, soll von diesen Erzeugnissen in keinem
Falle eine weitere Abgabe weder für Rechnung des Staates noch für
Rechnung der Kommunen beybehalten oder eingeführt werden.
Der Auögleichungsabgabe sind solche Gegenstände nicht unterworfen, von
welchen auf die in der Zollordnung vorgeschriebene Weise dargethan ist,
daß sie als ausländisches Ein= oder Durchgangsgut die zollamtliche Be-
handlung bey einer Erhebungsbehörde des Vereines bereits bestanden haben,
oder derselben noch unterliegen; und eben so wenig diejenigen im Umfange
des Vereines erzeugten Gegenstände, welche nur durch einen Vereinsstaat
transitiren, um entweder in einen andern Vereinsstaat oder nach dem
Auslande geführt zu werden.
Die Ausgleichungsabgabe kommt den Kassen desjenigen Staates zu Gute,
wohin die Versendung erfolgt. In so fern sie nicht schon im Lande der
Versendung für Rechnung des abgabeberechtigten Staates erhoben worden,
wird die Erhebung im Gebiethe des letzteren erfolgen.
Es sollen in jedem der kontrahirenden Staaten solche Einrichtungen getrof-
fen werden, vermöge welcher die Ausgleichungsabgabe in dem Vereinslande,
aus welchem die Versendung erfolgt, am Orte der Versendung oder bey
der gelegensten Zoll= oder Steuerbehörde entrichtet, oder ihre Entrichtung
durch Anmeldung sicher gestellt werden kann.
So lange, bis diese Einrichtungen durch besondere Uebereinkunft festgesetzt
seyn werden, bleibt der Verkehr mit Gegenständen, welche einer Aus-
gleichungsabgabe uuterliegen, in der Art beschrankt, daß dieselben, ohne
unterschied der transportirten Quantitäten, in das Gebieth des abgabeberech-
tigten Staates nur auf den im Artikel 8 bezeichneten oder noch anderweit
zu bestimmenden Straßen eingeführt, und an den dort einzurichtenden An-
melde= und Hebestellen angemeldet und resp. versteuert werden müssen,
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