Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Rückvergütungen der inländischen Staatssteuern sollen bey der Ueberfuhre 
der besteuerten Gegenstände in ein anderes Vereinsland nicht gewährt 
werden. 
Auf andere Erzeugnisse als Bier und Malz, Branntwein; Tabacköblatter, 
Traubenmost und Wein soll unter keinen Umständen eine Auögleichungs- 
abgabe gelegt werden. 
In allen Staaten, in welchen von Taback, Traubenmost und Wein eine 
Ausgleichungsabgabe erhoben wird, soll von diesen Erzeugnissen in keinem 
Falle eine weitere Abgabe weder für Rechnung des Staates noch für 
Rechnung der Kommunen beybehalten oder eingeführt werden. 
Der Auögleichungsabgabe sind solche Gegenstände nicht unterworfen, von 
welchen auf die in der Zollordnung vorgeschriebene Weise dargethan ist, 
daß sie als ausländisches Ein= oder Durchgangsgut die zollamtliche Be- 
handlung bey einer Erhebungsbehörde des Vereines bereits bestanden haben, 
oder derselben noch unterliegen; und eben so wenig diejenigen im Umfange 
des Vereines erzeugten Gegenstände, welche nur durch einen Vereinsstaat 
transitiren, um entweder in einen andern Vereinsstaat oder nach dem 
Auslande geführt zu werden. 
Die Ausgleichungsabgabe kommt den Kassen desjenigen Staates zu Gute, 
wohin die Versendung erfolgt. In so fern sie nicht schon im Lande der 
Versendung für Rechnung des abgabeberechtigten Staates erhoben worden, 
wird die Erhebung im Gebiethe des letzteren erfolgen. 
Es sollen in jedem der kontrahirenden Staaten solche Einrichtungen getrof- 
fen werden, vermöge welcher die Ausgleichungsabgabe in dem Vereinslande, 
aus welchem die Versendung erfolgt, am Orte der Versendung oder bey 
der gelegensten Zoll= oder Steuerbehörde entrichtet, oder ihre Entrichtung 
durch Anmeldung sicher gestellt werden kann. 
So lange, bis diese Einrichtungen durch besondere Uebereinkunft festgesetzt 
seyn werden, bleibt der Verkehr mit Gegenständen, welche einer Aus- 
gleichungsabgabe uuterliegen, in der Art beschrankt, daß dieselben, ohne 
unterschied der transportirten Quantitäten, in das Gebieth des abgabeberech- 
tigten Staates nur auf den im Artikel 8 bezeichneten oder noch anderweit 
zu bestimmenden Straßen eingeführt, und an den dort einzurichtenden An- 
melde= und Hebestellen angemeldet und resp. versteuert werden müssen, 
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