467
Artikel 14.
Die kontrahirenden Regierungen wollen dahin wirken, daß in ihren Landen
ein gleiches Münz-, Maaß= und Gewichts-System allgemein in Anwendung
komme, und hierüber sofort besondere Unterhandlungen einleiten lassen.
Vorlaufig sind dieselben übereingekommen, daß schon von der Ausführung
des gegenwärtigen Vertrages an ein gemeinschaftliches Zollgewicht, und zwar der
bereits in dem Großherzogthume Hessen gesetzlich eingeführte Zentner in Anwen-
dung kommen und der gemeinschaftliche Zoll-Tarif überall mit Zugrundelegung
dieser Gewichtseinheit ausgearbeitet und publizirt werden soll.
Den kontrahirenden Regierungen bleibt es überlassen, zur schnelleren Abfer-
tigung der Waarensendungen an den Zollstätten und zur leichteren Berechnung
des vorgedachten gemeinschaftlichen Zollgewichtes bey den in dem Joll-Tarife
vorkommenden Maaß-- und Gewichtsbestimmungen eine Reduktion sowohl auf die
Maaße, welche in den Tarifen der anderen kontrahirenden Staaten angenommen
sind, als auch auf das Gewicht, welches in ihren Landen anderweit geseblich
oder landüblich eingeführt ist, entwerfen und öffentlich bekannt machen zu lassen.
Die Zollabgabe soll in den Thüringischen Vereinslanden nach dem Preußi-
scher Münzfuße berechnet, und kann entweder in Preußischen 1/1 bis 1/6 Tha-
lerstücken, oder in Konventions-Gelde und zwar den Preußischen Thaler gleich
1,3/4 Rheinischen Gulden oder 23,1/38 ggr. gerechnet, geleistet werden, und
bleibt es in denjenigen Thüringischen Vereinsstaaten, in welchen die Rechnung
nach Gulden gebrauchlich ist, den Regierungen überlassen, dem Tarife eine Re-
duktion auf Guldenwährung beyzufügen.
Es sollen auch schon jebt die Gold= und Silbermünzen der sämmtlichen kon-
trahirenden Staaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bey allen Hebestel-
len des Gesammtvereines angenommen und zu diesem Behufe Valvations-Tabel-
len öffentlich bekannt gemacht werden.
Artikel 15.
Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schiffahrtsbetriebe seiner
Unterthanen zugestehen mochte, sollen in gleichem Maße auch der Schifffahrt der
Unterthanen der anderen Vereinsstaaten zu Gute kommen.
Artikel 16.
Von dem Tage an, wo die gemeinschaftliche Zollordnung des Vereines in
Vollzug gesetzt wird, sollen in den zum Zollvereine gehörigen Gebiethen alle