Object: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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g. 109. 
Jede nach dem Eintritte dieses Gesetzes erfolgende Trauung eines in- 
ländischen Staatsbürgers im Auslande ohne Trauschein von einer diesseiti- 
gen Behörde ist im Großherzogthume in Bezug auf Heimathsverhältnisse 
umgültig, so lange der Trauschein nicht nachträglich ausgewirkt wird, und 
soll gegen den Uebertreter mit einer Geldstrafe bis zu funfzig Thalern oder 
Gefängnißstrafe bis zu acht Wochen gerichtlich geahndet werden. 
g. 110. 
Die Beamteten und Gerichts-Personen, Geistliche und Gemeindevor- 
stinde, welche sich entweder der Ausstellung unrichtiger Zeugnisse oder der 
mcht gehörigen Beachtung der in den d. 104 — 108 enthaltenen 
Vorschriften schuldig machen, haben, abgesehen von den, sie treffenden ge- 
setzlichen Strafen und disziplinarischen Ahndungen, für jeden, dem einzelnen 
Heimathsbezirke dadurch erwachsenden, Nachtheil einzustehen. 
S 111. 
Hinsichtlich der so genannten Schutzbürger in Städten und Schut- 
verwandten (Schutzgenossen) in den Dörfern verbleibt es, bis zur weiteren 
allgemeinen Bestimmung des fraglichen Verhältnisses, bey den dermahlen in 
Ueber den 
Uufentdalt 
nicht Hei- 
malbsberech= 
nigter in eie 
den einzelnen Orten hierüber bestehenden Vorschriften, übrigens aber zugleich ma 
bey den, unter dem 14. Oktober 1824 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1824 
Seite 125) und 30. Dezember 1826 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1827 
Seite 7) ergangenen Verordnungen. Hiernach sind dem Auslande Angehö- 
rige als Schutzbürger und Schutzverwandte nur gegen ein obrigkeitliches 
Zeugniß über das ihnen und resp. ihrer Familie an ihrem biöherigen Hei- 
mathsorte verbleibende Heimathsrecht zuzulassen. 
g. 112. 
Insbesondere haben die sämmtlichen Orts= und Gemeindebezirks-Vor- 
stände, bey eigener Haftung, gehörige Achtsamkeit und genaue Aufsicht an- 
zuwenden, um die Gemeinden und Bezirke vor Versorgungsbelastigungen 
möglichst zu bewahren, welche dieselbe nach Maßgabe des gegenwärtigen 
Gesetzes treffen würden. "
	        
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