Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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etwa noch bestehenden Stapel= und umschlagsrechte aufhören, und Niemand soll 
zur Anhaltung, Verladung oder Lagerung gezwungen werden können, als in den 
Fallen, in welchen die gemeinschaftliche Jollordnung oder die betreffenden Schiff- 
sahrts-Reglements es zulassen oder vorschreiben. 
Artikel 17. 
Kanal -, Schleußen -, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krahnen= und 
Niederlagegebühren, und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Ver- 
kehrs bestimmt sind, sollen nur bey Benutbung wirklich bestehender Einrichtungen 
erhoben, und für letztere nicht erhöhet, auch überall von den Unterthanen der 
anderen kontrahirenden Staaten auf völlig gleiche Weise, wie von den eigenen Un- 
terthanen erhoben werden. 
Findet der Gebrauch einer Waage= oder Krahneneinrichtung nur zum Behrfe 
einer zollamtlichen Kontrole Statt: so tritt eine Gebührenerhebung bey schon 
einmahl zollamtlich verwogenen Waaren nicht ein. 
Artikel 18. 
Die hohen Kontrahenten wollen auch ferner gemeinschaftlich dahin wirken, 
daß durch Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert und 
der Befugniß der Unterthanen des einen Staates, in dem andern Arbeit und 
Erwerb zu suchen, möglichst freyer Spielraum gegeben werde. 
Von den unterthanen des einen der kontrahirenden Staaten, welche in dem 
Gebiethe eines andern derselben Handel und Gewerbe treiben oder Arbeit suchen, 
soll von dem Zeitpunkte an, wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird, 
keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Ge- 
werbsverhältnisse stehenden eigenen Unterthanen unterworfen sind. 
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende, welche blos für das 
von ihnen betriebene Geschaft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waa- 
ren selbst, sondern nur Muster derselben bey sich führen, um Bestellungen zu 
suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe in dem Vereins- 
staate, in welchem sie ihren Wohnsib haben, durch Entrichtung der gesetzlichen 
Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher inländischen Gewerbetreibenden 
oder Kaufleute stehen, in den anderen Staaten keine weitere Abgabe hierfür zu 
entrichten verpflichtet seyn. 
Auch sollen bey dem Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des 
Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereins-
	        
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