Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Artikel 25. 
Von der tarifmätigen Abgabenentrichtung bleiben die Gegenstände, wel- 
che für die Hofhaltung der hohen Souveraine und ihrer Regenten= Häuser, 
oder für die bey ihren Höfen akkreditirten Bothschafter, Gesandten, Geschäfts- 
trager 2c. eingehen, nicht ausgenommen, und wenn dafür Rückvergütungen Statt 
haben: so werden solche der Gemeinschaft nicht in Rechnung gebracht. 
Eben so wenig anrechnungsféhig sind Entschädigungen, welche in einem oder 
dem andern Staate den vormahls unmittelbaren Reichsständen, oder an Kommu- 
nen oder einzelne Privat-Berechtigte für eingezogene Zollrechte oder für aufge- 
hobene Befreyungen gezahlt werden müssen. 
Artikel 26. 
Das Begnadigungs= und Straf-Verwandlungsrecht bleibt jedem der kontra- 
hirenden Staaten in seinem Gebiethe vorbehalten. Auf Verlangen werden perio- 
dische Uebersichten der erfolgten Straferlasse gegenseitig mitgetheilt werden. 
Artikel 27. 
Die Ernennung der Beamten und Diener bey den Bezirks= und Lokal- 
Stellen für die Zollerhebung und Aufsicht, welche nach der hierüber getroffenen 
besonderen Uebereinkunft nach gleichförmigen Bestimmungen angeordnet, besetzt 
und instruirt werden sollen, bleibt, wie jedem der übrigen kontrahirenden Staa- 
ten, so auch dem Thüringischen Vereine innerhalb seines Gebiethes überlassen. 
Artikel 28. 
In jedem Vereinsstaate, mit Ausnahme des Thüringischen Vereinsgebiethes, 
wird die Leitung des Dienstes der Lokal= und Bezirks-ZJollbehörden, sowie die 
Vollziehung der gemeinschaftlichen Zollgesetze überhaupt einer, oder wo sich das 
Bedurfniß hierzu zeigt, mehren Zoll-Direktionen übertragen. 
In dem Thüringischen Vereinsgebiethe wird der auf dem Grunde der dies- 
fälligen Bestimmungen des Vereinsvertrages gemeinschaftlich zu bestellende Gene- 
neral-Inspektor in den Berührungen mit den Zollbehörden der anderen Vereins- 
staaten die Stelle einer Zoll-Direktion vertreten. 
Artikel 29. 
Die von den Zoll-Erhebungs-Behörden nach Ablauf eines jeden Vierteljah- 
res aufzustellenden Quartals-Exrtrakte, und die nach dem Jahres= und Bucher- 
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