Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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schlusse aufzustellenden Final-Abschlüsse über die resp. im Laufe des Vierteljahres 
und während des Rechmungsjahres fällig gewordenen Zolleinnahmen werden 
von den betreffenden Zoll-Direktionen, im Thüringischen Vereine von dem Gene- 
ral-Inspektor nach vorangegangener Prüfung in Hauptübersichten zusammenge- 
tragen, und diese sodann an ein Zentral-Bureau eingesendet, zu welchem auch 
die Gesammtheit des Thüringischen Vereines, wie jedes andere Glied des Ge- 
sammtvereines, einen Beamten zu ernennen die Befugniß hat. 
Dieses Büreau fertiget auf dem Grunde jener Vorlagen die provisorischen 
Abrechnungen zwischen den vereinigten Staaten von drey zu drey Monathen, sendet 
dieselben den Zentral-Finanz-Stellen der letzteren, für den Thuringischen Verein 
jedoch dem Genecral-Inspektor, welcher sofort den einzelnen Regierungen dieses 
Vereines davon Mittheilung zu machen hat, und bereitet die definitive Jahres- 
Abrechnung vor. 
Wenn aus den Quartals-Abrechnungen hervorgeht, daß die wirkliche Ein- 
nahme eines Vereinsgliedes um mehr als einen Monathshetrag gegen den ihm 
verhältnißmäßig an der Gesammteinnahme zuständigen Revenüen-Antheil zurückge- 
blieben ist: so muß alsbald das Erforderliche zur Ausgleichung dieses Ausfalles 
durch Herauszahlung von Seiten des= oder derjenigen Staaten, bey denen eine 
Mehreinnahme Statt gefunden hat, eingeleitet werden. 
Artikel 30. 
In Absicht der Erhebungs= und Verwaltungskosten sollen folgende Grund- 
sätze in Anwendung kommen: 
1) Man wird keine Gemeinschaft dabey eintreten lassen, vielmehr übernimmt 
jede Regierung alle in ihrem Gebiethe vorkommenden Erhebungs= und 
Verwaltungskosten, es mögen diese durch die Einrichtung und unterhal- 
tung der Haupt= und Neben-Zollämter, der inneren Steuerämter, Hall- 
admter und Packhöfe, und der Zoll-Direktionen, oder durch den Unterhalt 
des daben angestellten Personals und durch die dem letztern zu bewilli- 
genden Pensionen, oder endlich aus irgend einem andern Bedürfnisse der 
Zollverwaltung entstehen. 
2) Hinsichtlich desjenigen Theils des Bedarfs aber, welcher an den gegen das 
Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen Grenzbezir-= 
kes für die Zoll-Erhebungs= und Aufsichts= oder Kontrole-Behörden und 
Zoll-Schutzwachen erforderlich ist, wird man sich über Pauschsummen ver- 
einigen, welche jeder der kontrahirenden Staaten von der jährlich aufkom-
	        
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