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menden und der Gemeinschaft zu berechnenden Brutto -Einnahme an Zoll-
gefdllen in Abzug bringen kann.
3) Bey dieser Ausynttelung des Bedarfes soll da, wo die Perception privati-
ver Abgaben mit der Zollerhebung verbunden ist, von den Gehalten und
Amtsbedürfnissen der Zollbeamten nur derjenige Theil in Anrechnung kom-
men, welcher dem Verhaltnisse ihrer Geschäfte für den Zolldienst zu ihren
Amtögeschäften uberhaupt entspricht.
Artikel 81.
Wie dem Thüringischen Vereine das Recht eingerdumt wird, an die Zoll-
Direktionen der anderen vereinten Staaten Beamte zu dem Zwecke zu senden,
um sich von allen vorkommenden Verwaltungsgeschäften, welche sich auf die durch
den gegenwärtigen Vertrag eingegangene Gemcinschaft beziehen, vollständige Kennt-
niß zu verschaffen: so steht auch jedem der anderen vereinten Staaten die Be-
fugniß zu, Beamte zu gleichem Zwecke an die General-Inspektion zu Erfurt ab-
zuordnen. Eine besondere Instruktion wird das Geschäftsverhältniß dieser Be-
amten näher bestimmen, als dessen Grundlage die unbeschrankte Offenheit von
Seiten der Verwaltung, bey welcher die Abgeordneten fungiren, in Bezug auf
alle Gegenstände der gemeinschaftlichen Zollverwaltung und die Erleichterung jedes
Mittels, durch welches sie sich die Information hierüber verschaffen können, an-
zusehen ist, während andererseits ihre Sorgfalt nicht minder aufrichtig dahin ge-
richtet seyn muß, eintretende Anstände und Meinungsverschiedenheiten auf eine
dem gemeinsamen Zwecke und dem Verhältnisse verbündeter Staaten entsprechende
Weise zu erledigen.
Die Ministerien oder obersten Verwaltungsstellen der sämmtlichen Vereins-
staaten werden sich gegenwärtig auf Verlangen jede gewünschte Auskunft über die
gemeinschaftlichen Zollangelegenheiten mittheilen, und in so fern zu diesem Be-
hufe die zeitweise oder dauernde Abordnung eines höheren Beamten, oder die
Beauftragung eines anderweit bey der Regierung beglaubigten Bevollmachtigten
beliebt würde, was bepydes rücksichtlich der Thüringischen Staaten nur Nahmens
der Gesammtheit Statt finden kann: so ist demselben nach dem oben auögespro-
chenen Grundsatze alle Gelegenheit zur vollständigen Kenntnißnahme von den Ver-
hältnissen der gemeinschaftlichen Zollverwaltung bereitwillig zu gewähren.
Artikel 32.
Jährlich in den ersten Tagen des Juny findet zum Zwecke gemeinsamer Be-
rathung ein Zusammentritt von Bevollmächtigten der Vereinsglieder Statt, zu
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