Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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menden und der Gemeinschaft zu berechnenden Brutto -Einnahme an Zoll- 
gefdllen in Abzug bringen kann. 
3) Bey dieser Ausynttelung des Bedarfes soll da, wo die Perception privati- 
ver Abgaben mit der Zollerhebung verbunden ist, von den Gehalten und 
Amtsbedürfnissen der Zollbeamten nur derjenige Theil in Anrechnung kom- 
men, welcher dem Verhaltnisse ihrer Geschäfte für den Zolldienst zu ihren 
Amtögeschäften uberhaupt entspricht. 
Artikel 81. 
Wie dem Thüringischen Vereine das Recht eingerdumt wird, an die Zoll- 
Direktionen der anderen vereinten Staaten Beamte zu dem Zwecke zu senden, 
um sich von allen vorkommenden Verwaltungsgeschäften, welche sich auf die durch 
den gegenwärtigen Vertrag eingegangene Gemcinschaft beziehen, vollständige Kennt- 
niß zu verschaffen: so steht auch jedem der anderen vereinten Staaten die Be- 
fugniß zu, Beamte zu gleichem Zwecke an die General-Inspektion zu Erfurt ab- 
zuordnen. Eine besondere Instruktion wird das Geschäftsverhältniß dieser Be- 
amten näher bestimmen, als dessen Grundlage die unbeschrankte Offenheit von 
Seiten der Verwaltung, bey welcher die Abgeordneten fungiren, in Bezug auf 
alle Gegenstände der gemeinschaftlichen Zollverwaltung und die Erleichterung jedes 
Mittels, durch welches sie sich die Information hierüber verschaffen können, an- 
zusehen ist, während andererseits ihre Sorgfalt nicht minder aufrichtig dahin ge- 
richtet seyn muß, eintretende Anstände und Meinungsverschiedenheiten auf eine 
dem gemeinsamen Zwecke und dem Verhältnisse verbündeter Staaten entsprechende 
Weise zu erledigen. 
Die Ministerien oder obersten Verwaltungsstellen der sämmtlichen Vereins- 
staaten werden sich gegenwärtig auf Verlangen jede gewünschte Auskunft über die 
gemeinschaftlichen Zollangelegenheiten mittheilen, und in so fern zu diesem Be- 
hufe die zeitweise oder dauernde Abordnung eines höheren Beamten, oder die 
Beauftragung eines anderweit bey der Regierung beglaubigten Bevollmachtigten 
beliebt würde, was bepydes rücksichtlich der Thüringischen Staaten nur Nahmens 
der Gesammtheit Statt finden kann: so ist demselben nach dem oben auögespro- 
chenen Grundsatze alle Gelegenheit zur vollständigen Kenntnißnahme von den Ver- 
hältnissen der gemeinschaftlichen Zollverwaltung bereitwillig zu gewähren. 
Artikel 32. 
Jährlich in den ersten Tagen des Juny findet zum Zwecke gemeinsamer Be- 
rathung ein Zusammentritt von Bevollmächtigten der Vereinsglieder Statt, zu 
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