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Artikel 35.
Den Aufwand für die Bevollmächtigten und deren etwaige Gehülfen bestrei-
tet dasjenige Glied des Gesammtvereines, welches sie absendet. Das Kanzley-
Dienstpersonal und das Lokal wird unentgeldlich von der Regierung gestellt,
in deren Gebiethe der Zusammentritt der Konferenz Statt findet.
Artikel 86.
Sollte zur Zeit der Vollziehung des gegenwärtigen Vertrages eine Ueberein-
stimmung der Eingangs= Zollsätze in den Landen der komrahirenden Regierungen
nicht bereits im Wesentlichen bestehen: so verpflichten sich dieselben zu allen
Maßregeln, welche erforderlich sind, damit nicht die Zolleinkünfte des Gesammt-
vereines durch die Einführung und Anhäufung unverzollter oder gegen geringere
Steuersätze, als der Vereins-Tarif enthält, verzollter Waarenvorräthe beeinträch-
tiget werden.
Artikel 87.
Für den Fall, daß andere deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen geben
sollten, in den durch gegenwärtigen Vertrag errichteten Zollverein ausgenommen zu
werden, erklären sich die hohen Kontrahenten bereit, diesem Wunsche, soweit es
unter gehöriger Berücksichtigung der besonderen Interessen der Vereinsmitglieder
moͤglich erscheint, durch diesfalls abzuschließende Verträge Folge zu geben.
Artikel 88.
Auch werden sie sich bemühen, durch Handelsverträge mit anderen Staaten
dem Verkehre ihrer Angehörigen jede mögliche Erleichterung und Erweiterung zu
verschaffen.
Artikel 39.
Alles was sich auf die Detail-Ausführung der in dem gegenwärtigen Ver-
trage und dessen Beylagen enthaltenen Verabredungen bezieht, soll durch gemein-
schaftliche Kommissare vorbereitet werden.
Artikel 40.
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages, welcher mit dem 1. Januar 1834
in Ausführung gebracht werden soll, wird vorläufig bis zum 1. Jannar 1842
festgesezt. Wird derselbe während dieser Zeit und spätestens zwey Jahre vor