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Artikel 8.
Unter Voraussetzung einer gesetzlich gesicherten Erhebung des Steuerbetrages
von 11 gr. oder 1 Sgr. für ein Quart Branntwein zu 50 Alkohol-Stärke
nach Tralles auf der Gtkundlage der deshalb gegenwärtig in Preußen bestehenden
Gesebgebung wird, vom 1., Januar 1834 ab, zwischen Preußen, Sachsen und
dem Thüringischen Vereine auch eine Gemeinschaftlichkeit der Einnahme von der
Fabrikations-Steuer des Branntweins dergestalt Statt finden, daß der Ertrag
dieser Steuer zusammen geworfen und zwischen Preußen, Sachsen und dem
Thüringischen Vereine im Verhältnisse der Bevölkerung getheilt wird.
Artikel 4.
Das Nähere über das Geschäft der im vorhergehenden Artikel erwähnten
Theilung, so wie die Feststellung gegenseitiger Befugnisse zu dem Zwecke, um
sich von der gleichmäßigen Ausführung der die Branntweinsteuer betreffenden ge-
setlichen Vorschriften überzeugen zu können, bleibt einer besondern Verabredung
vorbehalten.
Artikel 5.
Der gegenwärtige Vertrag soll vorläufig bis zum 1. Januar 1842 gültig
seyn, und wenn er nicht spätestens neun Monathe vor dem Ablaufe gekündigt
wird, als auf zwölf Jahre, und so fort von zwölf zu zwölf Jahren verlängert
angesehen werden.
Derselbe soll alsbald zur Ratifikation der hohen kontrahirenden Höfe vor-
gelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll spätestens binnen
sechs Wochen in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Berlin den 11. May 1833.
Unterzeichnet von den Bevollmächtigten des Vertrages unter I. und dem Koônigl. Sächsischen
Bevollmächtigten.