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treuen Landtage vorgelegen haben, verordnen Wir zur Ausführung derselben
in Betreff der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben
mit Zustimmung des Landtages noch Folgendes:
Erster Abschnitt.
Allgaemeine Grunds e.
-ns
1 Verkehemmt Alle fremde Erzeugnisse der Natur und Kunst können im ganzen Um-
.* fange des Staatsgebiethes cingebracht, verbraucht und durchgeführt werden.
g. 2.
Allen inlaͤndischen Erzeugnissen der Natur und Kunst wird die Ausfuhr
verstattet.
g. 8.
Ausnahmen hiervon (§8. 1 und 2) treten ein bey dem Verkehr mit Salz
und Spielkarten, und können auch für andere Gegenstände aus polizeylichen
Rücksichten auf bestimmte Zeit angeordnet werden.
FK. 4.
Erleichterungen, welche die Bewohner des Landes in anderen Ländern
bey ihrem Verkehr genießen, können, in so weit es die Verschiedenheit der
Verhältnisse gestattet, erwiedert werden. Dagegen bleibt es vorbehalten,
Beschränkungen, wodurch der Verkehr der Bewohner des Staates in frem-
den Ländern wesentlich leidet, durch angemessene Maßregeln zu vergelten.
g. 5.
In Folge dieses Grundsatzes ist mit den Staaten, welche in den Vertraͤ-
gen vom 10. und vom 11. May 1838 (Bekanntmachung vom 1. Dezember
1833 S. 447 des Regierungs-Blattes) sich geeiniget haben, ein freper Ver-
kehr hergestellt worden, mit Ausnahme der bereits oben F. 3 genannten
Gegenstande, nähmlich:
a) Salz, dessen Einbringung aus anderen Ländern, so wie dessen Ver-
kauf an Privaten eines andern zum Zollvereine gehörigen Staates,
vorbehältlich besonders zu bestimmender Ausnahmen verbothen bleibt,
und