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b) Spielkarten, deren Einbringung aus einem andern der Vereinsländer in das
Großherzogthum, so wie deren Ausführung aus dem Großherzogthume
nach einem andern Vereinslande, wo der Debit derselben zu den Staats-
Monopolien gehört, untersagt ist.
S. 6.
Die Verschiedenheit der Besteuerung im Innern der einzelnen Vereins-
lande macht es ferner erforderlich, vor der Hand noch von einigen Gegen-
ständen bey dem Uebergange derselben aus dem Thüringischen Vereinsgebiethe
nach einigen der zum Gesammt-Zollvereine gehörigen Länder, so wie bey
dem Uebergange aus diesen nach jenem, eine Ausgleichungsabgabe erheben
zu lassen.
Diese Gegenstände sind:
a) Bier und geschrotetes Malz, von welchen bey dem Uebergange aus den
zum Thüringischen Zoll= und Handelsvereine gehörigen Staaten, dem-
nach auch aus dem Großherzogthume nach den Konigreichen Bayern
und Württemberg,
b) Taback, Traubenmost und Wein, von welchen bey dem Uebergange
aus den Königreichen Bayern, Württemberg und dem Großherzog=
thume Hessen nach den zum Thüringischen Zoll-= und Handelsvereine
gehörigen Ländern, und somit auch nach dem Großherzogthume, und
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Branntwein, von welchen bey dem Uebergange aus den Königreichen
Bayern und Württemberg, dem Kurfürthenthume und Großherzog=
thume Hessen nach den Thüringischen zollvereinten Ländern, mithin
auch für das Großherzogthum
diejenigen Ausgleichungsabgaben erhoben werden, welche aus dem Anhange
zum Zoll-Tarife (S. 9) zu ersehen sind.
g. 7.
Der Uebergang dieser Gegenstaͤnde aus und nach den genannten Laͤn-
dern (F. 6, a, b, c.) darf nur auf den gewoͤhnlichen Land- und Heerstraßen
erfolgen, und die Ausgleichungsabgabe muß bis auf Weiteres bey den da-
selbst an den Binnengrenzen zu errichtenden Hebe= und Abfertigungsstellen
entrichtet werden.
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