Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

487 
b) Spielkarten, deren Einbringung aus einem andern der Vereinsländer in das 
Großherzogthum, so wie deren Ausführung aus dem Großherzogthume 
nach einem andern Vereinslande, wo der Debit derselben zu den Staats- 
Monopolien gehört, untersagt ist. 
S. 6. 
Die Verschiedenheit der Besteuerung im Innern der einzelnen Vereins- 
lande macht es ferner erforderlich, vor der Hand noch von einigen Gegen- 
ständen bey dem Uebergange derselben aus dem Thüringischen Vereinsgebiethe 
nach einigen der zum Gesammt-Zollvereine gehörigen Länder, so wie bey 
dem Uebergange aus diesen nach jenem, eine Ausgleichungsabgabe erheben 
zu lassen. 
Diese Gegenstände sind: 
a) Bier und geschrotetes Malz, von welchen bey dem Uebergange aus den 
zum Thüringischen Zoll= und Handelsvereine gehörigen Staaten, dem- 
nach auch aus dem Großherzogthume nach den Konigreichen Bayern 
und Württemberg, 
b) Taback, Traubenmost und Wein, von welchen bey dem Uebergange 
aus den Königreichen Bayern, Württemberg und dem Großherzog= 
thume Hessen nach den zum Thüringischen Zoll-= und Handelsvereine 
gehörigen Ländern, und somit auch nach dem Großherzogthume, und 
24 
Branntwein, von welchen bey dem Uebergange aus den Königreichen 
Bayern und Württemberg, dem Kurfürthenthume und Großherzog= 
thume Hessen nach den Thüringischen zollvereinten Ländern, mithin 
auch für das Großherzogthum 
diejenigen Ausgleichungsabgaben erhoben werden, welche aus dem Anhange 
zum Zoll-Tarife (S. 9) zu ersehen sind. 
g. 7. 
Der Uebergang dieser Gegenstaͤnde aus und nach den genannten Laͤn- 
dern (F. 6, a, b, c.) darf nur auf den gewoͤhnlichen Land- und Heerstraßen 
erfolgen, und die Ausgleichungsabgabe muß bis auf Weiteres bey den da- 
selbst an den Binnengrenzen zu errichtenden Hebe= und Abfertigungsstellen 
entrichtet werden. 
1 1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.