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". 8.
Bey diesen Abfertigungsstellen muß auch die Anmeldung solcher Gegen-
stände, welche nach dem Zoll-Tarife einer Eingangs= oder Ausgangssteuer
unterliegen, bey dem Uebergange aus den Königlich Bayerschen oder Wurt-
temberg'schen Landen in das Gebieth des Thüringischen Vereines oder umge-
kehrt, unter Vorzeigung der Frachtbriefe oder Tranöportzettel, erfolgen.
Auf den Verkehr mit rohen Produkten in geringeren Quantitäten, so
wie auf den kleineren Grenz= und Marktverkehr und auf das Gepäck von
Reisenden findet obige Bestimmung keine Anwendung.
g. 9.
—*. Bey dem Eingange wird von fremden Erzeugnissen der Natur und
an rem nus= Kunst eine Eingangsabgabe erhoben) deren Höhe, so wie die von jener ganz
rebene befreyten Gegenstände die Erhebungsrolle (der Zoll-Tarif) nachweiset.
P ab
8. 10.
nn Bey dem Ausgange gilt die Zollfreyheit als Regel, die Ausnahmen er-
giebt der Tarif.
. 11.
— Von Gegenstaͤnden, die nicht im Lande verbleiben, sondern durch den
Zollverband durchgefuͤhrt werden, wird eine Durchgangsabgabe erhoben, de-
ren Hoͤhe der Tarif bestimmt.
g. 12.
Wirel Alle aus dem nicht zum Zollverbande gehoͤrigen Auslande eingehende
Hantandtsihe Gegenstände werden in Beziehung auf die Zollpflichtigkeit in der Regel als
ünd. fremde angesehen.
Zweyter Abschnitt.
Besondere Bestimmungen.
I.. Erbebung 8 13
des Solles. " "
2m Die Erhebung des Zolles geschieht nach Gewicht-, Maaß= oder Stückzahl.
* Bee: 14
onn. 4 "v
Außer dem Zolle ist, wenn Waaren unter besonderen Kontrole= Formen